3. Abschnitt
Zuschüsse
Arten von Zuschüssen
(1) Zuschüsse nach diesem Gesetz sind:
a) Arbeitsplatzzuschüsse (),
b) Ersatz von Fahrtkosten (),
c) Zuschüsse für Lohnkosten der Schulassistenz (),
d) Zuschüsse für Lohnkosten der Integrationsgruppen in Kinderkrippen, Kindergärten und Horten (),
e) Sonstige Zuschüsse (),
f) in Form eines persönlichen Budgets gewährte Leistungen ().
(2) Die Landesregierung kann für die Zuschüsse nach Abs. 1 lit. f in einer Richtlinie festlegen:
a) die Leistungen, die in Form eines persönlichen Budgets gewährt werden können,
b) die jeweilige Zuschusshöhe je gewährter Leistungseinheit,
c) die von der Bezieherin des persönlichen Budgets zu erbringenden Nachweise,
d) sonstige für die Abwicklung des persönlichen Budgets erforderliche Regelungen.
