Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zuschüsse zu den Lohnkosten der Schulassistenz

(1) Das Land Tirol kann den Erhaltern von Schulen, die nicht vom Bund erhalten werden, Zuschüsse zu den Lohnkosten der Schulassistenz für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen, die im Schulalltag Assistenz benötigen, gewähren.

(2) Die Landesregierung hat Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen nach Abs. 1 zu erlassen. Die Richtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über

a) das Verfahren bei der Gewährung von Zuschüssen,

b) die Voraussetzungen für die Zuschussgewährung, insbesondere im Hinblick auf die Feststellung des Vorliegens einer Behinderung und eines Bedarfs an Schulassistenz,

c) die Höhe der Zuschüsse,

d) die Verrechnung und die administrative Abwicklung der Zuschussgewährung.

(3) Vor der Gewährung eines Zuschusses nach Abs. 1 ist – soweit erforderlich – die Bildungsdirektion anzuhören.