Zuschüsse für Lohnkosten der Integrationsgruppen in Kinderkrippen, Kindergärten und Horten
(1) Für Integrationsgruppen in Kinderkrippen, Kindergärten und Horten nach des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, die Förderungen nach § 38a des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes erhalten, können dem Erhalter der Kinderbetreuungseinrichtung zusätzlich Zuschüsse für Lohnkosten der Integrationsgruppen in Kinderkrippen, Kindergärten und Horten gewährt werden.
(2) Die Höhe des Zuschusses für die Integrationsgruppe beträgt 30 v.H. der nach § 38a Abs. 4 lit. a des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes gewährten Förderung.
(3) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt spätestens am Ende jenes Kalenderjahres, in dem das betreffende Kindergarten- bzw. Kinderbetreuungsjahr endet.
