Sonstige Zuschüsse
(1) Menschen mit Behinderungen können weiters Zuschüsse gewährt werden für:
a) die barrierefreie Ausstattung eines Kraftfahrzeuges,
b) den barrierefreien Umbau des Wohnraumes,
c) besondere Hilfsmittel für blinde, sehbehinderte, gehörlose, schwerhörige und taubblinde Menschen,
d) besondere Hilfsmittel für Menschen mit Einschränkungen des Bewegungsapparates,
e) den erhöhten Mobilitätsaufwand für den privaten Lebensbereich in pauschalierter Form (Mobilitätszuschüsse),
f) sonstige Maßnahmen, die mit den Zielen und Grundsätzen dieses Gesetzes in Einklang stehen.
(2) Die Landesregierung hat für Zuschüsse nach Abs. 1 in einer Richtlinie insbesondere festzulegen:
a) den Gegenstand, die Art und die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuschüsse,
b) ob die Zuschüsse pauschal oder gegen Rechnungslegung gewährt werden,
c) Höchstbeträge für Zuschüsse sowie Höchstbeträge für Zuschüsse innerhalb eines bestimmten Zeitraumes,
d) einkommensabhängige Zuschussgrenzen (Fördersätze), wobei eine Staffelung nach Haushaltseinkommen und Haushaltsgröße zulässig ist,
e) Fristen für die Vorlage von Rechnungen und Zahlungsnachweisen, bei deren Überschreitung diese nicht mehr anerkannt werden,
f) allgemeine Ausschlussgründe für die Gewährung von Zuschüssen,
g) Ausschlussfristen für die neuerliche Gewährung von Zuschüssen,
h) nähere Regelungen für den Fall des Verlustes oder des Unbrauchbarwerdens eines bezuschussten Hilfsmittels, wobei auf den Grad des Verschuldens des Menschen mit Behinderungen Bedacht zu nehmen ist,
i) dem Antrag beizuschließende Unterlagen zum Nachweis der Erforderlichkeit eines Zuschusses und der Angemessenheit der Kosten.
Darüber hinaus kann die Landesregierung in der Richtlinie unter Berücksichtigung des nähere Regelungen über das heranzuziehende Einkommen bzw. über die anrechenbaren Einkommensbestandteile treffen.
