14. Abschnitt
Straf- und Schlussbestimmungen
Strafbestimmungen
(1) Wer
1. entgegen erster Satz die Jagd außerhalb des festgestellten Jagdgebietes ausübt,
2. die Jagd auf Grundflächen nach ausübt,
3. entgegen die Jagd ausübt, ohne eine auf seinen Namen lautende gültige Tiroler Jagdkarte oder eine für das betreffende Jagdgebiet gültige Jagdgastkarte zu besitzen oder diese den Jagdschutzorganen bzw. den Organen der öffentlichen Sicherheit nicht vorweist,
4. einer Verpflichtung zur Übertragung der Ausübung des Jagdrechtes auf einen Jagdleiter nach , 3, 5 oder 6 oder einer Verpflichtung zur Bestellung eines Jagdleiters nach nicht nachkommt,
5. entgegen die Ausübung des Jagdrechtes an Personen verpachtet, die nicht im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte sind,
6. als Jagdleiter tätig wird, ohne die Voraussetzungen nach zu erfüllen, oder entgegen dem ohne Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde als Jagdleiter für mehr als zwei Jagdgebiete tätig wird,
7. entgegen die Jagd in nicht weidgerechter Weise ausübt, insbesondere der Verpflichtung zur Hege des Wildes nicht nachkommt,
8. entgegen eine Jagderlaubnis einer Person ohne gültige Jagdkarte erteilt oder für nicht jagdbare Tiere oder für Tiere, die vom Jagdausübungsberechtigten nach den jagdrechtlichen Vorschriften und Bescheiden selbst nicht bejagt werden dürfen, ausstellt,
9. entgegen die Jagd unterverpachtet oder in einen Wildabschussvertrag nach bis e unzulässige Bestimmungen aufnimmt,
10. Jagdgastkarten an andere als im oder b angeführte Personen ausgibt oder verspätet ausgibt oder für nicht jagdbare Tiere oder für Tiere, die vom Jagdausübungsberechtigten nach den jagdrechtlichen Vorschriften und Bescheiden selbst nicht bejagt werden dürfen, ausstellt,
11. einer Verpflichtung zur Mitwirkung am Schutz der Jagd nicht nachkommt, indem er es als Jagdausübungsberechtigter entgegen trotz Aufforderung mit Bescheid unterlässt, eine geeignete Person für die Bestellung als Jagdschutzorgan vorzuschlagen,
12. entgegen während der Schonzeit dem Wild nachstellt oder sich die Eier des jagdbaren Federwildes aneignet, ohne eine entsprechende Ausnahmebewilligung nach zu besitzen oder ohne nach oder Abs. 4 oder , 2 oder 7 dazu berechtigt zu sein,
13. außer in den Fällen des Abs. 2 den Bestimmungen über den Abschussplan nach und 37b, den Sonderbestimmungen für Hühnervögel nach oder den hiezu ergangenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt, ohne eine entsprechende Ermächtigung nach zu besitzen,
14. einer Verordnung über die zeitweise Einstellung oder Einschränkung des Abschusses nach zuwiderhandelt,
15. entgegen , einer Verordnung aufgrund oder 4 oder entgegen erlegte Wildstücke nicht ordnungsgemäß vorlegt,
16. den Verboten nach , c, d, f, g, h, i, j, k oder l zuwiderhandelt, ohne dass die ausnahmsweise Zulässigkeit aufgrund von dritter Satz oder oder einer Verordnung nach gegeben ist,
17. den Verboten nach , e oder m zuwiderhandelt, ohne eine entsprechende Ausnahmebewilligung nach bzw. 3 zu besitzen oder ohne dass die ausnahmsweise Zulässigkeit aufgrund von dritter Satz oder einer Verordnung nach oder gegeben ist,
18. die örtlichen Verbote nach missachtet,
19. den Verboten nach erster Satz oder erster Satz ohne eine entsprechende Ausnahmebewilligung zuwiderhandelt,
20. entgegen einen Jägernotweg benützt,
21. entgegen Wild auf Wildruheflächen außer in den dort angeführten Ausnahmefällen erlegt,
22. außer in den Fällen des Abs. 2 den Bestimmungen über die Wildfütterung und Fütterungsanlagen nach und 46a oder den hiezu ergangenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt,
23. entgegen zweiter Satz Anlagen zum Schutz seines Grundstückes vor dem Eindringen des Wildes errichtet, die zum Fangen des Wildes geeignet sind,
24. entgegen oder den ihm aufgetragenen Abschuss nicht entsprechend dem Auftrag tätigt, Aufträgen nach nicht nachkommt, dem zuwiderhandelt oder entgegen dem die ihm aufgetragenen Maßnahmen nicht entsprechend dem Auftrag durchführt,
25. als Jagdausübungsberechtigter entgegen oder von der Beauftragung erfasste Tätigkeiten durch von der Landesregierung beauftragte Personen nicht duldet oder wer entgegen einer Verordnung nach oder entgegen den darin jeweils zugelassenen Methoden und Gerätschaften bei der Durchführung einer Maßnahme nach oder einer Entnahme nach oder 2 zuwiderhandelt.
26. entgegen erster Satz oder Abs. 2 erster Satz jagdbare Tiere ohne Bewilligung aussetzt,
27. einem Verbot nach oder einer Anordnung nach erster Satz zuwiderhandelt,
28. einer Verpflichtung zur Meldung des Vorkommens oder zur Erlegung invasiver gebietsfremder Arten nach oder 2 nicht nachkommt,
29. Die Durchführung von Maßnahmen des amtlichen Monitorings nach behindert oder vereitelt oder als Jagdausübungsberechtigter, Grundeigentümer bzw. Teilwaldberechtigter, Einforstungsberechtigter oder sonstiger Nutzungsberechtigter entgegen Maßnahmen des amtlichen Monitorings nach nicht duldet.
30. bei der Vornahme von Meldungen nach diesem Gesetz oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes vorsätzlich falsche Angaben macht,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 6.000,- Euro zu bestrafen.
(2) Wer
1. ein Gehege ohne Bewilligung nach errichtet, erweitert, wesentlich ändert oder betreibt,
2. einer Verpflichtung zur Gewährung des Zutritts zum Gehege oder zur Auskunftserteilung nach zweiter Satz nicht nachkommt,
3. einer Verpflichtung zur Anzeige der Zusammenlegung oder der Abrundung von Jagdgebieten oder des Flächentauschs aneinandergrenzender Jagdgebiete nach zweiter Satz oder Abs. 5 dritter Satz nicht nachkommt,
4. einer Verpflichtung zur Verständigung des Jagdausübungsberechtigten oder zur Übergabe gefangener oder getöteter Tiere nach zweiter Satz nicht nachkommt,
5. als Jagdausübungsberechtigter die Jagd in seinem Jagdgebiet von mehr Personen ausüben lässt, als nach zulässig wäre,
6. einer Verpflichtung zur Anzeige der Übertragung der Ausübung des Jagdrechtes auf einen Jagdleiter oder der Bestellung eines Jagdleiters nach erster Satz nicht nachkommt,
7. als Inhaber einer Jagderlaubnis entgegen bei der Ausübung der Jagd den Jagderlaubnisschein nicht mitführt, diesen den Jagdschutzorganen bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht vorweist oder diesen der Bezirksverwaltungsbehörde auf deren Verlangen nicht vorlegt,
8. als Jagdausübungsberechtigter entgegen zweiter Satz einer Person, die die Jagd auf Schalenwild, Murmeltiere oder Hühnervögel aufgrund einer Jagdgastkarte ausübt, eine Begleitung durch einen Pirschführer nicht vorschreibt oder als Inhaber einer Jagdgastkarte die Jagd ohne die vorgeschriebene bzw. nach zweiter Satz gesetzlich vorzuschreibende Begleitung durch einen Pirschführer ausübt,
9. einer Verpflichtung zur Anzeige eines Pachtvertrages, dessen Verlängerung, Änderung oder Ergänzung nach erster Satz nicht nachkommt,
10. einer Aufforderung zur Vorlage eines Wildabschussvertrages, dessen Verlängerung, Änderung oder Ergänzung nach erster Satz nicht nachkommt,
11. als Obmann einer Jagdgenossenschaft der Verpflichtung zur Anzeige eines Beschlusses über die Eigenbewirtschaftung oder der freihändigen Vergabe nach nicht nachkommt,
12. einer Verpflichtung zur Führung eines Verzeichnisses über die ausgegebenen Jagdgastkarten nach oder einer Verpflichtung zur Gewährung der Einsicht in diese Aufzeichnungen oder der Übermittlung von Abschriften nach nicht nachkommt,
13. einer Verpflichtung zur Vorlage des Abschussplanes nach erster Satz nicht nachkommt,
14. als Jagdausübungsberechtigter seiner Verständigungspflicht oder als Hegemeister seinen Verständigungs- und Informationspflichten nach nicht nachkommt,
15. einer Verpflichtung zur Meldung des Abschusses nach nicht nachkommt,
16. einer Verpflichtung zur Vorlage der Trophäen oder des linken Unterkieferastes bei den Pflichttrophäenschauen des Tiroler Jägerverbandes nach nicht nachkommt, oder dort falsche Angaben macht,
17. einer Verpflichtung zur Meldung des Abschusses nach zweiter Satz nicht rechtzeitig nachkommt,
18. einer Verpflichtung zur Meldung und Eintragung des Abschusses nach zweiter Satz oder des Fundes nach erster Satz nicht nachkommt,
19. einer Verpflichtung zur Anzeige einer Ankirrung nach nicht nachkommt, mit der Ausführung des Vorhabens vor Ablauf von 14 Tagen nach Vorliegen der Anzeige ohne ausdrückliche behördliche Zustimmung beginnt oder einem schriftlichen Untersagungsbescheid oder behördlichen Auflagen zuwiderhandelt,
20. dem Verbot nach erster Satz außer in Durchführung des oder einer Verordnung nach oder zuwiderhandelt oder der Verpflichtung nach zweiter Satz nicht nachkommt,
21. entgegen Wildruheflächen außerhalb von zur allgemeinen Benützung bestimmten Straßen und Wegen betritt oder befährt, ohne hiezu berechtigt zu sein,
22. als Jagdausübungsberechtigter der Verpflichtung zur Kennzeichnung von Wildruheflächen oder zur Entfernung der Hinweistafeln nach nicht ausreichend nachkommt,
23. entgegen eine Fütterungsanlage für Rotwild, Muffelwild oder Rehwild errichtet, erweitert, wesentlich ändert oder betreibt, ohne dies der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen,
24. entgegen eine Fütterungsanlage für Rehwild nicht ordnungsgemäß einzäunt, ohne eine entsprechende Ausnahmebewilligung zu besitzen,
25. den Bestimmungen einer Verordnung aufgrund von über die bauliche Ausführung, die Ausstattung und die zu treffenden Hygienemaßnahmen von Fütterungsanlagen oder den Auflagen eines aufgrund von oder 8 ergangenen Bescheides zuwiderhandelt oder einem Auftrag zur Änderung der Fütterungsanlage nach nicht nachkommt,
26. entgegen keinen geprüften Schweißhund oder einen auf Schweißfährte geprüften Gebrauchshund hält,
27. einer Verpflichtung zur Kenntlichmachung der Stellen des Abschusses und des Überwechselns oder zur Meldung an den Jagdausübungsberechtigten des Nachbarjagdgebietes nach nicht nachkommt,
28. einer Verordnung aufgrund von oder oder einem Verbot nach oder zuwiderhandelt,
29. einer Verpflichtung zur Meldung des Abschusses nach erster Satz, erster Satz oder dritter Satz nicht nachkommt,
30. einer Verpflichtung zur Meldung der Erlegung von invasiven gebietsfremden Arten nach nicht nachkommt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.000,- Euro zu bestrafen.
(3) Bei Vorliegen erschwerender Umstände kann neben der Verhängung einer Geldstrafe der Verfall von Gegenständen, die mit der Übertretung im Zusammenhang stehen, ausgesprochen werden. Ebenso kann auch der Verfall von Wild, das entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes gefangen oder erlegt wurde, sowie dessen Trophäen erkannt werden.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Im Straferkenntnis kann auch auf den zeitlichen oder dauernden Verlust der Fähigkeit, eine Tiroler Jagdkarte oder Jagdgastkarte zu erlangen, erkannt werden.
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Tiroler Jägerverband eine Ausfertigung jeder rechtskräftigen Entscheidung in Verwaltungsstrafsachen nach Abs. 1 oder 2 zu übersenden.
