13. Abschnitt
Übergangsbestimmungen
(1) Nach des Tiroler Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 8/1948, zusammengelegte Eigenjagdgebiete gelten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die Dauer laufender Pachtverträge als angegliedert. Nach Ablauf der Pachtverträge sind sie, wenn sie nicht gemäß Eigenjagdgebiete oder gemäß Bestandteil eines Genossenschaftsjagdgebietes sind, benachbarten Jagdgebieten anzugliedern.
(2) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes festgestellten Jagdgebiete gelten, soweit die Bezirksverwaltungsbehörde nach den Bestimmungen der bis 6 sowie 8 und 9 keine neue Feststellung zu treffen hat, als nach diesem Gesetz festgestellt.
(3) Ein Antrag auf Feststellung einer Eigenjagd nach in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2015 ist bei sonstiger Unzulässigkeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.
(4) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2015 von der Bezirksverwaltungsbehörde bestimmten Jägernotwege gelten mit diesem Zeitpunkt als mit den betroffenen Jagdgebieten verbunden ().
(5) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2015 bestehenden Fütterungsanlagen für Rotwild, Muffelwild und Rehwild gelten mit diesem Zeitpunkt als angezeigte und nicht untersagte Vorhaben (), wenn sie
a) zu diesem Zeitpunkt in der Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT) eingetragen waren oder
b) bis zum Ablauf des 30. September 2016 der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der genauen Lage, bei Fütterungsanlagen für Rotwild oder Muffelwild zusätzlich der Ausstattung, angezeigt werden.
Hinsichtlich der Vorschreibung der erforderlichen Auflagen oder Änderungen der Fütterungsanlage nach sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2015 maßgeblich.
(6) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2023 auf Grundlage von in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 111/2021 bestehenden Verordnungen und die aufgrund dieser Verordnungen erlassenen Bescheide nach in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 111/2021 ist in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 111/2021 weiterhin anzuwenden.
(7) Ist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2023 die dreimonatige Frist nach zweiter Satz noch nicht abgelaufen, so beginnt diese mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes neu zu laufen; nach fruchtlosem Ablauf der angeführten Frist hat die Bezirksverwaltungsbehörde der Jagdgenossenschaft mit Bescheid ein Statut zu verleihen. Für Jagdgenossenschaften, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2023 das von der Landesregierung durch Verordnung erlassene Musterstatut in Geltung gestanden hat, gilt dieses als mit Bescheid verliehen.
(8) Die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2024 vom Jagdausübungsberechtigten bestellten Jagdschutzorgane gelten als nach und 2 in Verbindung mit in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2024 bestellt.
(9) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2026 bestehende Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden auf Grundlage von in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2025 treten mit diesem Zeitpunkt außer Kraft.
(10) Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2026 beim Disziplinarausschuss des Tiroler Jägerverbandes anhängigen Verfahren ist des Tiroler Jagdgesetzes 2004 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2025 weiter anzuwenden.
