Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Jagdgebiete, Jagdausübung

Feststellung des Jagdgebietes

(1) Die Jagd darf – unbeschadet der Bestimmungen des – nur auf einem festgestellten Jagdgebiet ausgeübt werden. Die Jagdgebiete sind entweder Eigenjagdgebiete oder Genossenschaftsjagdgebiete.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat festzustellen, ob nach Maßgabe der Bestimmungen der und 6 ein Eigenjagdgebiet oder ein Genossenschaftsjagdgebiet vorliegt. Die Feststellung eines Eigenjagdgebietes hat jedoch nur auf Antrag des Grundeigentümers zu erfolgen. Vor der Feststellung eines Eigenjagdgebietes nach ist der Bezirksjagdbeirat zu hören.

(3) Bei Änderung der für die Feststellung einer Grundfläche als Eigenjagdgebiet oder Genossenschaftsjagdgebiet maßgeblich gewesenen Verhältnisse hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Eigenschaft der Grundfläche als Eigenjagd- oder Genossenschaftsjagdgebiet neu festzustellen oder Verfügungen im Sinne des zu treffen. Betrifft eine solche Änderung ein Eigenjagdgebiet nach , 2, 3 oder 5 oder ein Genossenschaftsjagdgebiet nach , so ist das dort jeweils festgelegte Mindestausmaß der Grundfläche auch für die Neufeststellung maßgebend.