Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Kümmerndes Wild, Fallwild

(1) Kümmerndes und krankes Wild darf sowohl in der Schonzeit als auch über den genehmigten bzw. festgesetzten Abschussplan hinaus zur Nachtzeit und auf Wildruheflächen sowie auf Flächen, auf denen die Jagd ruht, erlegt werden. Der Abschuss ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe von Grund, Tag und Ort des Abschusses sowie Alter und Geschlecht des erlegten Wildes zu melden und in die Abschussliste einzutragen. Das Wildstück ist dem Hegemeister vorzulegen.

(2) Fallwild ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der vermuteten Todesursache, des Tages und des Ortes des Fundes und – soweit bestimmbar – des Alters und Geschlechts des gefundenen Wildstückes zu melden und in die Abschussliste einzutragen. Der Jagdausübungsberechtigte hat Fallwild nach Möglichkeit entsprechend zu dokumentieren.

(3) Ungeachtet der Bestimmung des Abs. 2 sind als Fallwild aufgefundene Exemplare von in Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Insoweit Organe des Straßenerhalters, Jagdschutzorgane und die jeweiligen Jagdausübungsberechtigten derartiges aufgefundenes Fallwild, etwa aus Gründen der Verkehrssicherheit, bergen und transportieren müssen, gelten für diese bis zur Übergabe des Fallwildes an die Bezirksverwaltungsbehörde oder an eine von dieser genannten Stelle die Verbote des Besitzes und Transportes nach  des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 nicht.

(4) Die Meldungen nach Abs. 1 und 2 sind der Bezirksverwaltungsbehörde in elektronischer Form zu übermitteln oder in Formblätter einzutragen und vorzulegen. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Meldung und die Formblätter zu erlassen.

(5) Wild nach den Abs. 1 und 2 ist bei der Wildbestandsmeldung für die Erstellung des Abschussplanes des folgenden Jagdjahres zu berücksichtigen; auf den Abschussplan des laufenden Jagdjahres ist es nur dann anzurechnen, wenn der Abschussplan am Ende des Jagdjahres nicht erfüllt ist.