Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weisungsfreiheit, Aufsicht

(1) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommissionen, die Gleichbehandlungsbeauftragten und die Vertrauenspersonen sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden.

(2) Die Verbandsversammlung des Gemeindeverbandes für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Gleichbehandlungskommission nach sowie der Gleichbehandlungsbeauftragten nach zu informieren. Die Verbandsversammlung kann im Interesse einer wirksamen Aufsicht die Ausübung des Aufsichtsrechtes an den Verbandsausschuss des Gemeindeverbandes für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister übertragen.

(3) Der Gemeinderat bzw. die Verbandsversammlung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der für Dienststellen (Betriebe) der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes bestellten Vertrauenspersonen () zu informieren.

(4) Der Gemeinderat der Stadt Innsbruck ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Gleichbehandlungskommission nach , der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten nach und der für Dienststellen (Betriebe) der Stadt Innsbruck bestellten Vertrauenspersonen () zu informieren.

(5) Die im Abs. 1 genannten Organe sind verpflichtet, dem nach Abs. 2, 3 oder 4 jeweils die Aufsicht ausübenden Organ die verlangten Auskünfte zu erteilen.

(6) Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht abweichend vom Abs. 5 nicht

a) über vertrauliche Mitteilungen von Bediensteten ( in Verbindung mit zweiter Satz) und

b) über sonstige, bestimmte Bedienstete betreffende Angelegenheiten, sofern diese der Auskunftserteilung nicht ausdrücklich zustimmen.