3. Hauptstück
Verbot von Diskriminierungen
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
(1) Dieses Hauptstück gilt für
a) die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz eingerichteten Selbstverwaltungskörper bei der Besorgung der Aufgaben der Hoheitsverwaltung in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind, und der Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung;
b) natürliche und juristische Personen in Bezug auf Tätigkeiten, die der Gesetzgebung des Landes unterliegen.
(2) Durch dieses Hauptstück wird die Zuständigkeit des Bundes nicht berührt. Dieses Hauptstück gilt insbesondere nicht für die im genannten Angelegenheiten, soweit diese in Gesetzgebung Bundessache sind, sowie für die Auftragsverwaltung des Bundes im Sinn des Art. 104 Abs. 2 B-VG.
(3) Durch dieses Hauptstück werden die Vorschriften des 1. und 2. Hauptstückes über die Gleichbehandlung nicht berührt.
