Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gleichbehandlungsbeauftragte

(1) Der Verbandsausschuss des Gemeindeverbandes für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister hat aufgrund eines Vorschlages der Gleichbehandlungskommission nach eine(n) persönlich und fachlich geeignete(n) Gleichbehandlungsbeauftragte(n) für die im genannten Personen aller Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Innsbruck, und Gemeindeverbände zu bestellen. Der Verbandausschuss kann auch die (den) von der Landesregierung nach bestellte(n) Gleichbehandlungsbeauftragte(n) für die Allgemeine Verwaltung mit deren (dessen) Zustimmung als Gleichbehandlungsbeauftragte(n) bestellen. In diesem Fall kommt der Gleichbehandlungskommission binnen einer angemessenen Frist ein Anhörungsrecht zu und hat der Gemeindeverband für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister dem Land Tirol die für die Erfüllung der Aufgaben der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten entstehenden Kosten zu ersetzen; die Vereinbarung eines pauschalierten Kostenersatzes ist zulässig.

(2) Der Bürgermeister der Stadt Innsbruck hat aufgrund eines Dreiervorschlages der Gleichbehandlungskommission nach eine(n) Gleichbehandlungsbeauftragte(n) für die im genannten Personen der Stadt Innsbruck zu bestellen.

(3) In derselben Weise hat der Verbandsausschuss des Gemeindeverbandes für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister bzw. der Bürgermeister der Stadt Innsbruck eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten zu bestellen. Im Fall einer Bestellung der (des) von der Landesregierung bestellten Gleichbehandlungsbeauftragten für die Allgemeine Verwaltung als Gleichbehandlungsbeauftragte(n) nach Abs. 1 ist auf deren (dessen) Vorschlag auch eine ihrer (seiner) Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter als Stellvertreterin bzw. Stellvertreter der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten zu bestellen. Abs. 1 dritter Satz gilt sinngemäß.

(4) Der Verbandsausschuss des Gemeindeverbandes für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister bzw. der Bürgermeister der Stadt Innsbruck hat der (dem) Gleichbehandlungsbeauftragten die für die Besorgung der Aufgaben erforderlichen Sach- und Geldmittel sowie die erforderliche Anzahl an Bediensteten des Gemeindeverbandes für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister bzw. der Stadt Innsbruck zur Verfügung zu stellen. Werden im Fall einer Bestellung der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten nach Abs. 1 zweiter Satz zur Aufgabenerfüllung der (dem) Gleichbehandlungsbeauftragten für die Allgemeine Verwaltung zugewiesene Sach-, Geld- und Personalmittel herangezogen, so hat der Gemeindeverband für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister dem Land Tirol die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen; die Vereinbarung eines pauschalierten Kostenersatzes ist zulässig.