2. Unterabschnitt
Gleichbehandlungsbeauftragte
Bestellung
(1) Die Landesregierung hat aus den jeweiligen Dreiervorschlägen der Gleichbehandlungskommission eine(n) persönlich und fachlich geeignete(n)
a) Gleichbehandlungsbeauftrage(n) für die im genannten Personen, mit Ausnahme des Bereiches der Tirol Kliniken GmbH, (Gleichbehandlungsbeauftragte(r) für die Allgemeine Verwaltung) und
b) Gleichbehandlungsbeauftragte(n) für die im genannten Personen im Bereich der Tirol Kliniken GmbH (Gleichbehandlungsbeauftragte(r) für die Tirol Kliniken GmbH)
zu bestellen.
(2) In derselben Weise hat die Landesregierung für jede(n) Gleichbehandlungsbeauftragte(n) eine erste und eine zweite persönlich und fachlich geeignete Stellvertreterin bzw. einen ersten und einen zweiten persönlich und fachlich geeigneten Stellvertreter zu bestellen. Die Gleichbehandlungsbeauftragten werden im Fall ihrer Verhinderung von den Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern der Reihe nach vertreten.
(3) Die Landesregierung hat den Gleichbehandlungsbeauftragten die für die Besorgung ihrer Aufgaben erforderlichen Sach- und Geldmittel sowie die sich aus dem Stellenplan ergebende Anzahl von Landesbediensteten zur Verfügung zu stellen. Die Landesregierung hat die Gleichbehandlungsbeauftragten bei der Auswahl dieser Landesbediensteten zu hören.
