Aufgaben
(1) Die Gleichbehandlungsbeauftragten haben sich in ihrem Wirkungsbereich mit allen
a) die Gleichbehandlung und Gleichstellung von Frauen und Männern und die Frauenförderung,
b) die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung und die besondere Förderung von Menschen mit einer Behinderung sowie
c) die Gleichbehandlung von Eltern und pflegenden Angehörigen nach Maßgabe der im genannten Gesetze
zu befassen und Gesetz- und Verordnungsentwürfe des Landes, die Angelegenheiten nach den lit. a, b und c unmittelbar berühren, zu begutachten.
(2) Die Gleichbehandlungsbeauftragten haben sich in ihrem Wirkungsbereich weiters hinsichtlich der diesem Gesetz unterliegenden Personen, die Unionsbürger oder Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Schweiz sind, oder die nach den Vorschriften des Unionsrechtes oder sonstiger Rechtsakte im Rahmen der europäischen Integration diesen Personen gleichzustellen sind, mit allen der sich aufgrund der Freizügigkeit der Arbeitnehmer ergebenden Fragen der Gleichstellung zu befassen, soweit diese Angelegenheiten betreffen, die in Gesetzgebung oder Vollziehung Landessache sind. Insbesondere können sie Erhebungen durchführen und Analysen erstellen sowie der Öffentlichkeit entsprechende Informationen zur Verfügung stellen.
(3) Die Gleichbehandlungsbeauftragten sind befugt, Maßnahmen zur Verhinderung von Diskriminierung und zur Förderung der Gleichbehandlung im Sinn des Abs. 1 lit. a und b zu setzen und unabhängige Untersuchungen zum Thema Diskriminierung durchzuführen.
(4) Die Gleichbehandlungsbeauftragten haben insbesondere ihren Wirkungsbereich betreffende Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Bediensteter mündlich, telefonisch oder schriftlich in jeder technisch vorgesehenen Form entgegenzunehmen und zu beantworten sowie mitzuteilen, ob die Absicht besteht, weitere Maßnahmen zu ergreifen.
(5) Die Gleichbehandlungsbeauftragen haben Bedienstete bei der Verfolgung ihrer Rechte wegen behaupteter Verletzungen der Bestimmungen dieses Hauptstückes zu unterstützen, indem sie sie beraten und informieren, insbesondere über die Rechtslage, die Aufgaben der Gleichbehandlungskommission, des (der) Gleichbehandlungsbeauftragten und der Vertrauenspersonen, die Rechtsschutzmöglichkeiten, die Verschwiegenheitspflichten der Gleichbehandlungskommission, der (des) Gleichbehandlungsbeauftragen und der Vertrauenspersonen nach , den Schutz personenbezogener Daten und die Möglichkeit, psychologische oder andere Formen der Unterstützung in Anspruch zu nehmen.
(6) Die Gleichbehandlungsbeauftragten haben Schlichtungsverfahren nach und nach den Bestimmungen der im genannten Gesetze im Zusammenhang mit der Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union durchzuführen.
(7) Die Gleichbehandlungsbeauftragten sind berechtigt, bei begründetem Verdacht einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach den bis 7, 29, 31 oder 32 oder einer Belästigung nach den , 10 oder 34 durch eine Beamtin oder einen Beamten mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Person unmittelbar der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten.
(8) Die Gleichbehandlungsbeauftragten sind in den Angelegenheiten nach Abs. 7 von der Disziplinarkommission zu hören.
(9) Die Gleichbehandlungsbeauftragten haben
a) für den Zeitraum ihrer Funktionsdauer ein Arbeitsprogramm betreffend ihre Prioritäten und künftigen Tätigkeiten,
b) für jedes Kalenderjahr einen Tätigkeitsbericht, einschließlich der Verwendung der ihnen zur Verfügung gestellten Sachmittel-, Geld- und Personalmittel und
c) alle vier Jahre einen Bericht mit Empfehlungen zum Stand der Gleichbehandlung und Diskriminierung, einschließlich struktureller Probleme,
zu erstellen und die für die Berichte nach lit. b und c erforderlichen Daten laufend zu erheben und entsprechend dem nach Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2024/1500 durch die Europäische Kommission zu erlassenden Durchführungsrechtsakt nach den dort genannten Indikatoren aufzuschlüsseln; personenbezogene Daten sind zu anonymisieren, und wenn dies nicht möglich ist, zu pseudonymisieren. Die Gleichbehandlungsbeauftragten können an die Landesregierung Empfehlung zur Erhebung von Daten im Zusammenhang mit ihren Aufgaben richten.
(10) Die Gleichbehandlungsbeauftragten haben dem Landtag im Weg der Landesregierung die Berichte nach Abs. 9 lit. b und c bis zum 30. Juni des Folgejahres vorzulegen. Zu diesen Berichten ist eine schriftliche Stellungnahme der Landesregierung einzuholen.
(11) Die Gleichbehandlungsbeauftragten haben bei der Erstellung und Änderung des Frauenförderungsprogrammes mitzuwirken.
(12) Die Gleichbehandlungsbeauftragten haben regelmäßig Besprechungen mit den Vertrauenspersonen abzuhalten.
(13) Den Gleichbehandlungsbeauftragten ist bei Verdacht einer Diskriminierung Einsicht in die Bewerbungsunterlagen und Personalakten zu gewähren, soweit die betroffene Person zustimmt.
(14) Die Gleichbehandlungsbeauftragten können, soweit dem Verschwiegenheitspflichten nach nicht entgegenstehen, mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen und Stellen zur Förderung der Gleichbehandlung in den Angelegenheiten des Abs. 1 und 2 zusammenarbeiten und Informationen austauschen.
