Allgemeine Voraussetzungen für Zusatzleistungen für Sonderbedarfe
(1) Personen, die Hilfen für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf gemäß dem 3. Abschnitt SUG erhalten, kann der Träger der Sozialunterstützung zur Vermeidung von Härten zusätzliche Leistungen für Sonderbedarfe ( bis 7) erbringen. Der Träger erbringt diese Leistungen als Träger von Privatrechten. Auf deren Gewährung besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Eine Leistungsgewährung kommt nicht in Betracht, soweit der Sonderbedarf durch die Hilfen für den Lebensunterhalt oder den Wohnbedarf, eigenes Einkommen oder Vermögen der Hilfe suchenden Person oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Eine Heranziehung von Ersparnissen und sonstigem Vermögen im Sinn des § 7 Abs 1 Z 6 SUG unterbleibt:
1. bei Sonderbedarfen nach den und 4 Abs 1 Z 1, wenn die Ersparnisse und das sonstige Vermögen das Dreifache des Richtsatzes für Alleinstehende oder -erziehende gemäß § 10 Abs 1 Z 1 SUG je bezugsberechtigter Person nicht übersteigen;
2. bei Sonderbedarfen nach .
(3) Verfügen Hilfesuchende über unbewegliches Vermögen, auf dem eine pfandrechtliche Sicherstellung gemäß § 7 Abs 2 SUG im Grundbuch bewirkt wurde, ist die Leistungsgewährung von der weiteren pfandrechtlichen Sicherstellung der Ersatzforderungen für die Zusatzleistungen im Grundbuch abhängig zu machen.
(4) Zusatzleistungen für Sonderbedarfe werden nur über Ansuchen der Hilfe suchenden Person gewährt.
