Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Leistungen für die Geburt eines Kindes

Aus Anlass der Geburt eines oder mehrerer Kinder können als Hilfe zur Deckung des daraus resultierenden Mehrbedarfs Sachleistungen in Höhe von bis zu 62,5 % des Richtsatzes gemäß § 10 Abs 1 Z 1 SUG je Kind gewährt werden. Ansuchen darauf können von den obsorgeberechtigten Personen der Kinder und nur im Entbindungsmonat und darauf folgenden Monat gestellt werden.