Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
(1) in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 4/2023 tritt mit 19. Jänner 2023 in Kraft und gilt für Anträge auf Haftungsübernahmen, die ab dem Monat Jänner 2023 eingebracht werden.
(2) in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 44/2025 tritt mit 9. Mai 2025 in Kraft.
