Leistungen zur Beibehaltung von Wohnraum
Zusatzleistungen zur Beibehaltung von Wohnraum (zB durch Übernahme von Miet- oder Betriebskostenrückständen) können nur dann gewährt werden, wenn dadurch eine soziale Gefährdung oder eine ansonsten unbehebbare Obdach- oder Wohnungslosigkeit verhindert oder beendet werden kann.
