Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Leistungen für die Beschaffung von Wohnraum

(1) Für die Beschaffung von Wohnraum können Sachleistungen gewährt werden für:

1. Übersiedlungskosten;

2. Kautionen;

3. Maklerprovisionen;

4. die Übernahme von Genossenschaftsanteilen.

(2) Eine Leistungsgewährung nach Abs 1 kommt nicht in Betracht, wenn das Kosten auslösende Rechtsgeschäft vor der Leistungszusage der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bereits zustande gekommen ist.

(3) Für Kosten, die durch eine notwendige Übersiedelung anfallen, können Sachleistungen gewährt werden, soweit die Übersiedlungskosten angemessen sind, höchstens aber bis zur Höhe des Richtsatzes gemäß § 10 Abs 1 Z 1 SUG.

(4) Für Kautionen, die mit der notwendigen Anmietung von Wohnungen anfallen, können Haftungen übernommen werden, wenn:

1. die Kaution angemessen ist,

2. die Miete inklusive Betriebskosten die folgenden Anmietungsobergrenzen nicht übersteigt

 

Personen im Haushalt

Stadt Salzburg

in €

Salzburg-Umgebung

in €

Hallein

in €

St Johann im Pongau

in €

Zell am See

in €

Tamsweg

in €

 

 

1

495,00

484,00

473,00

456,50

456,50

440,00

 

 

2

585,00

572,00

559,00

539,50

539,50

520,00

 

 

3

720,00

704,00

688,00

664,00

664,00

640,00

 

 

4

810,00

792,00

774,00

747,00

747,00

720,00

 

 

5

900,00

880,00

860,00

830,00

830,00

800,00

 

 

6

990,00

968,00

946,00

913,00

913,00

880,00

 

 

7

1.035,00

1.012,00

989,00

954,50

954,50

920,00

 

 

8

1.080,00

1.056,00

1.032,00

996,00

996,00

960,00

 

 

9

1.125,00

1.100,00

1.075,00

1.037,50

1.037,50

1.000,00

 

 

10

1.170,00

1.144,00

1.118,00

1.079,00

1.079,00

1.040,00

 

 

11

1.215,00

1.188,00

1.161,00

1.120,50

1.120,50

1.080,00

 

 

ab 12

1.260,00

1.232,00

1.204,00

1.162,00

1.162,00

1.120,00

 

und

3. eine positive Prognose hinsichtlich der Einhaltung des höchstzulässigen Wohnungsaufwands gemäß unter Berücksichtigung der anfallenden Kosten für den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Heizung, Strom und Hausrat getroffen werden kann.

Die Haftungsübernahme kann von der zivilrechtlichen Verpflichtung der Hilfe suchenden Person zur Schadloshaltung des Landes Salzburg bei Inanspruchnahme der Haftung durch den Vermieter abhängig gemacht werden.

(5) Für angemessene Maklerprovisionen und zwingend zu erwerbende Genossenschaftsanteile können Sachleistungen gewährt werden, wenn die Anmietung der Wohnung notwendig ist und die Voraussetzungen des Abs 4 erfüllt sind.