Verwendung der Personenbindung
. Die Personenbindung gemäß § 4 Abs. 2 E-GovG darf nur mittels der von der Stammzahlenregisterbehörde bezeichneten technischen E-ID-Schnittstelle an Datenverarbeitungen weitergegeben werden. Die Beschreibung dieser Schnittstelle ist von der Stammzahlenregisterbehörde im Internet zu veröffentlichen und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Beachte: Für Zwecke des Pilotbetriebes gemäß § 25 Abs. 2 E-GovG bereits ab Inkrafttreten anwendbar (vgl. ).
Gemäß iVm BGBl. II Nr. 340/2023 ab 5.12.2023 anzuwenden.
