Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Nachweis weiterer Merkmale

. (1) Für das Einfügen weiterer Merkmale in die Personenbindung aus für die Stammzahlenregisterbehörde zugänglichen Registern von Verantwortlichen des öffentlichen oder privaten Bereichs gemäß den , und , hat die Stammzahlenregisterbehörde eine Schnittstelle zur Verfügung zu stellen.

(2) Sofern personenbezogene Daten aus elektronischen Registern eines Verantwortlichen des öffentlichen oder privaten Bereichs gemäß § 18 Abs. 1 erster Satz E-GovG übermittelt werden, sind diese Übermittlungen aus dem E-ID-System zu protokollieren. Dabei sind nur die Kategorien der Merkmale zu protokollieren und nicht deren Inhalte.

Beachte: Für Zwecke des Pilotbetriebes gemäß bereits ab Inkrafttreten anwendbar (vgl. ).

Gemäß iVm BGBl. II Nr. 340/2023 ab 5.12.2023 anzuwenden.