Nachweis weiterer Merkmale
. (1) Für das Einfügen weiterer Merkmale in die Personenbindung aus für die Stammzahlenregisterbehörde zugänglichen Registern von Verantwortlichen des öffentlichen oder privaten Bereichs gemäß den §§ 4 Abs. 5, 14 Abs. 3 und § 14a Abs. 2 E-GovG, hat die Stammzahlenregisterbehörde eine Schnittstelle zur Verfügung zu stellen.
(2) Sofern personenbezogene Daten aus elektronischen Registern eines Verantwortlichen des öffentlichen oder privaten Bereichs gemäß § 18 Abs. 1 erster Satz E-GovG übermittelt werden, sind diese Übermittlungen aus dem E-ID-System zu protokollieren. Dabei sind nur die Kategorien der Merkmale zu protokollieren und nicht deren Inhalte.
Beachte: Für Zwecke des Pilotbetriebes gemäß § 25 Abs. 2 E-GovG bereits ab Inkrafttreten anwendbar (vgl. ).
Gemäß iVm BGBl. II Nr. 340/2023 ab 5.12.2023 anzuwenden.
