1. Abschnitt
Verwendung des elektronischen Identitätsnachweises (E-ID)
Errechnung von bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) bei der Verwendung des E-ID
. (1) Bei der Verwendung des E-ID im elektronischen Verkehr gemäß § 10 Abs. 1 E-GovG hat die Stammzahlenregisterbehörde das oder die bPK aus dem Bereich oder den Bereichen zu errechnen, das oder die sich aus der Registrierung gemäß zweiter Satz E-GovG iVm der E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung (E-Gov-BerAbgrV), BGBl. II Nr. 289/2004, ergibt oder ergeben, und in die Personenbindung, die gemäß § 4 Abs. 5 E-GovG zu erstellen ist, einzufügen.
(2) Bei der Verwendung des E-ID im elektronischen Verkehr gemäß § 14 Abs. 1 E-GovG hat die Stammzahlenregisterbehörde das bPK unter Verwendung der als Bereichskennung zur Verfügung gestellten Stammzahl oder bPK des Verantwortlichen des privaten Bereichs zu errechnen und in die Personenbindung, die gemäß § 14 Abs. 3 E-GovG zu erstellen ist, einzufügen.
(3) Bei der Verwendung des E-ID im elektronischen Verkehr gemäß § 14a Abs. 1 E-GovG hat die Stammzahlenregisterbehörde das bPK unter Verwendung des staatenspezifischen oder organisationsspezifischen Kennzeichens zu errechnen und in die Personenbindung, die gemäß § 14a Abs. 2 E-GovG zu erstellen ist, einzufügen.
Beachte: Für Zwecke des Pilotbetriebes gemäß § 25 Abs. 2 E-GovG bereits ab Inkrafttreten anwendbar (vgl. ).
Gemäß iVm BGBl. II Nr. 340/2023 ab 5.12.2023 anzuwenden.
