Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Abschnitt

Verwendung des elektronischen Identitätsnachweises (E-ID)

Errechnung von bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) bei der Verwendung des E-ID

. (1) Bei der Verwendung des E-ID im elektronischen Verkehr gemäß hat die Stammzahlenregisterbehörde das oder die bPK aus dem Bereich oder den Bereichen zu errechnen, das oder die sich aus der Registrierung gemäß zweiter Satz E-GovG iVm der E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung (E-Gov-BerAbgrV), BGBl. II Nr. 289/2004, ergibt oder ergeben, und in die Personenbindung, die gemäß zu erstellen ist, einzufügen.

(2) Bei der Verwendung des E-ID im elektronischen Verkehr gemäß hat die Stammzahlenregisterbehörde das bPK unter Verwendung der als Bereichskennung zur Verfügung gestellten Stammzahl oder bPK des Verantwortlichen des privaten Bereichs zu errechnen und in die Personenbindung, die gemäß zu erstellen ist, einzufügen.

(3) Bei der Verwendung des E-ID im elektronischen Verkehr gemäß hat die Stammzahlenregisterbehörde das bPK unter Verwendung des staatenspezifischen oder organisationsspezifischen Kennzeichens zu errechnen und in die Personenbindung, die gemäß zu erstellen ist, einzufügen.

Beachte: Für Zwecke des Pilotbetriebes gemäß bereits ab Inkrafttreten anwendbar (vgl. ).

Gemäß iVm BGBl. II Nr. 340/2023 ab 5.12.2023 anzuwenden.