Löschung der gespeicherten Daten über das Bestehen einer Vertretungsbefugnis
. (1) Die Löschung der gespeicherten Daten über das Bestehen einer Vertretungsbefugnis für die Vertretung von natürlichen Personen gemäß dritter Satz E-GovG kann von der Vertretenen, dem Vertretenen, der Vertreterin oder dem Vertreter bei der Stammzahlenregisterbehörde veranlasst werden.
(2) Für Ersuchen gemäß Abs. 1 hat die Stammzahlenregisterbehörde ein Webformular und, sofern erforderlich, eine technische Schnittstelle zur Verfügung zu stellen.
Beachte: Für Zwecke des Pilotbetriebes gemäß § 25 Abs. 2 E-GovG bereits ab Inkrafttreten anwendbar (vgl. ).
Gemäß iVm BGBl. II Nr. 340/2023 ab 5.12.2023 anzuwenden.
