Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Löschung der gespeicherten Daten über das Bestehen einer Vertretungsbefugnis

. (1) Die Löschung der gespeicherten Daten über das Bestehen einer Vertretungsbefugnis für die Vertretung von natürlichen Personen gemäß dritter Satz E-GovG kann von der Vertretenen, dem Vertretenen, der Vertreterin oder dem Vertreter bei der Stammzahlenregisterbehörde veranlasst werden.

(2) Für Ersuchen gemäß Abs. 1 hat die Stammzahlenregisterbehörde ein Webformular und, sofern erforderlich, eine technische Schnittstelle zur Verfügung zu stellen.

Beachte: Für Zwecke des Pilotbetriebes gemäß bereits ab Inkrafttreten anwendbar (vgl. ).

Gemäß iVm BGBl. II Nr. 340/2023 ab 5.12.2023 anzuwenden.