Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. der Anzeige- oder Rückerstattungspflicht () grob fahrlässig nicht nachkommt;

2. durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände Leistungen der Sozialunterstützung in Anspruch nimmt;

3. der Auskunftspflicht gemäß und der Nachweispflicht gemäß nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder diese verweigert;

4. zwei Mal innerhalb von zwölf Monaten die Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise gemäß einsetzt;

5. zwei Mal innerhalb von zwölf Monaten seinen in genannten Verpflichtungen nicht nachkommt.

(2) Verwaltungsübertretungen

1. gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 sind mit einer Geldstrafe von 200 Euro bis zu 4 000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen bis zu 6 Wochen und

2. gemäß Abs. 1 Z 3 sind mit einer Geldstrafe von 100 Euro bis zu 400 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen bis zu 2 Wochen

zu bestrafen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2022, LGBl. Nr. 10/2026