Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. der Anzeige- oder Rückerstattungspflicht () grob fahrlässig nicht nachkommt;
2. durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände Leistungen der Sozialunterstützung in Anspruch nimmt;
3. der Auskunftspflicht gemäß und der Nachweispflicht gemäß nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder diese verweigert;
4. zwei Mal innerhalb von zwölf Monaten die Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise gemäß einsetzt;
5. zwei Mal innerhalb von zwölf Monaten seinen in genannten Verpflichtungen nicht nachkommt.
(2) Verwaltungsübertretungen
1. gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 sind mit einer Geldstrafe von 200 Euro bis zu 4 000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen bis zu 6 Wochen und
2. gemäß Abs. 1 Z 3 sind mit einer Geldstrafe von 100 Euro bis zu 400 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen bis zu 2 Wochen
zu bestrafen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2022, LGBl. Nr. 10/2026
