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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 51/2021

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag Steiermark hat – teilweise in Ausführung des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2019, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2019 – beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Ziele

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt Voraussetzungen für die Leistungen

Persönliche Voraussetzungen

Sachliche Voraussetzungen

Einsatz der eigenen Mittel

Leistungen Dritter, Anspruchsübergang

Einsatz der Arbeitskraft

3. Abschnitt Leistungen

Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs

Krankenversicherungsbeiträge

Zusatzleistungen zur Vermeidung besonderer Härten

Bestattungsaufwand

Beratungs- und Betreuungsleistungen

4. Abschnitt Verfahrensbestimmungen

Anträge, Informationspflicht

Mitwirkungspflichten von öffentlichen Stellen und Privaten

Überbrückungshilfe

Verfahren

5. Abschnitt Rückerstattung, Einbehalt, Ersatz, Anspruchsübergang

Anzeige- und Rückerstattungspflicht

Einbehalt

Ersatzansprüche, Anspruchsübergang

Sicherstellung von Ersatzforderungen

6. Abschnitt Trägerschaft

Träger der Sozialunterstützung

Kostentragung

7. Abschnitt Schlussbestimmungen

Datenverarbeitung

Verweise

§ 25 EU-Recht

Behörden

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

Befreiung von Verwaltungsabgaben, Kommissionsgebühren und Barauslagen

Strafbestimmungen

§ 30 (entfallen)

Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen zur Novelle 10/2026

Personenbezogene Bezeichnungen

Inkrafttreten

Inkrafttreten von Novellen

Außerkrafttreten

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 117/2021, LGBl. Nr. 18/2022, LGBl. Nr. 110/2023, LGBl. Nr. 68/2025, LGBl. Nr. 10/2026, LGBl. Nr. 19/2026

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Ziele

Leistungen der Sozialunterstützung sollen insbesondere

1. zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs der Bezugsberechtigten beitragen und

2. die dauerhafte (Wieder-)Eingliederung von Bezugsberechtigten in das Erwerbsleben weitest möglich fördern.

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten:

1. Wirtschaftsgemeinschaft: zwei oder mehrere Personen, die in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft leben und ihren Haushalt in wirtschaftlicher Hinsicht (gänzlich/teilweise) gemeinsam führen. Das Nichtvorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft ist von den Bezugsberechtigten nachzuweisen;

2. Bezugsberechtigte: Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beantragen und denen solche Leistungen gewährt werden;

3. Bedarfsgemeinschaft: Gesamtheit der Bezugsberechtigten, die eine Wirtschaftsgemeinschaft oder Teil einer Wirtschaftsgemeinschaft sind;

4. Alleinstehende: Bezugsberechtigte, deren Wirtschaftsgemeinschaft keine andere Person angehört;

5. Alleinerziehende: Bezugsberechtigte, die mit zumindest einem minderjährigen Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird, und keiner volljährigen Person, ausgenommen eigenen volljährigen Kindern, eine Wirtschaftsgemeinschaft bilden;

6. minderjährige Bezugsberechtigte: minderjährige Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beantragen und denen solche Leistungen gewährt werden, insbesondere in Wirtschaftsgemeinschaft mit Bezugsberechtigten lebende eigene Kinder bis höchstens zur Vollendung des 18. Lebensjahres, für die Familienbeihilfe bezogen wird; diesen gleichgestellt sind minderjährige Enkelkinder und minderjährige Pflegekinder;

7. Höchstsätze: höchstens zuerkennbare monatliche Leistungen der Sozialunterstützung für den allgemeinen Lebensunterhalt und den Wohnbedarf ( bis 3);

8. Drittstaatsangehörige: Personen, die nicht Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sind;

9. allgemeiner Lebensunterhalt: regelmäßig wiederkehrender Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat sowie sonstige persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe;

10. Wohnbedarf: regelmäßig wiederkehrender, erforderlicher Aufwand für Miete, Heizung und Strom, sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben;

11. Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung: erforderliche Sachleistungen und Vergünstigungen bei Krankheit (sowie einer Zahnbehandlung oder eines Zahnersatzes), Schwangerschaft und Entbindung, wie sie Bezieherinnen/Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zukommen;

12. stationäre Einrichtungen: Pflegeheime, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe ausgenommen Kurzzeit-Eltern-Kind-Unterbringungen, der Behindertenhilfe gemäß § 18 StBHG, zum Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehungen sowie andere Einrichtungen, in denen der allgemeine Lebensunterhalt und der Wohnbedarf gewährleistet sind, ausgenommen Frauenschutzeinrichtungen nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz, Kranken- und Kuranstalten und diesen vergleichbare Einrichtungen wie Einrichtungen der Kurzzeitpflege.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2022, LGBl. Nr. 12/2023

2. Abschnitt

Voraussetzungen für die Leistungen

Persönliche Voraussetzungen

(1) Bezugsberechtigt sind Personen, die

1. ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen Aufenthalt in der Steiermark haben und

2. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhalten, sofern nicht abweichende unionsrechtliche oder völkerrechtliche Bestimmungen anderes festlegen.

(2) Zum bezugsberechtigten Personenkreis nach Abs. 1 Z 2 zählen jedenfalls:

1. österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß verfügen;

2. EWR-Bürgerinnen/-Bürger und Schweizer Bürgerinnen/Bürger sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG;

3. Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß ;

4. Asylberechtigte gemäß .

(3) Nicht bezugsberechtigt sind:

1. EWR-Bürgerinnen/-Bürger und Schweizer Bürgerinnen/Bürger sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG in der Zeit ihres Aufenthaltes im Inland bevor sie das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben und

a) ihnen keine Arbeitnehmerinnen-/Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt oder

b) die Erwerbstätigeneigenschaft nicht aufrecht ist;

2. schutzbedürftige Fremde gemäß dem Steiermärkischen Grundversorgungsgesetz, insbesondere subsidiär Schutzberechtigte und Asylwerberinnen/Asylwerber;

3. ausreisepflichtige Fremde;

4. Personen während ihres visumsfreien oder visumspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit sie nicht unter Z 1 fallen;

5. Personen, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2022

Sachliche Voraussetzungen

(1) Leistungen der Sozialunterstützung sind nur Personen zu gewähren, die unterstützungsbedürftig sind.

(2) Leistungen der Sozialunterstützung sind subsidiär und nur soweit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel () oder durch Leistungen Dritter () gedeckt werden kann.

(3) Leistungen der Sozialunterstützung sind bei arbeitsfähigen Personen, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, von einer grundsätzlichen Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt abhängig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2023

Einsatz der eigenen Mittel

(1) Bei der Bemessung von Leistungen gemäß sind das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Bezugsberechtigten, jeweils auch im Ausland, zu berücksichtigen.

(2) Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Im Zuflussmonat nicht verbrauchte Teile der Einkünfte wachsen ab dem Folgemonat dem Vermögen zu.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz des Einkommens zu erlassen, insbesondere wie weit Einkommen zu berücksichtigen sind oder anrechnungsfrei zu bleiben haben.

(4) Bezugsberechtigten, die während des Bezugs von Leistungen gemäß eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder eine Lehrausbildung beginnen, wird für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten ein Freibetrag im Ausmaß von 35% des monatlichen Nettoerwerbseinkommens, höchstens jedoch 20% des Höchstsatzes gemäß , gewährt. Eine erneute Gewährung des Freibetrages bei Beendigung der Erwerbstätigkeit oder Lehrausbildung während des Leistungsbezugszeitraumes ohne besonders berücksichtigungswürdige Gründe ist für die Dauer von 36 Monaten ausgeschlossen.

(5) Vermögen darf weder angerechnet noch verwertet werden,

1. wenn dadurch eine Notlage ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte. Dies gilt insbesondere für

a) Gegenstände, die der Erwerbsausübung oder der Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse dienen;

b) Gegenstände, die als Hausrat anzusehen sind;

c) Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere Behinderungen, unzureichende Infrastruktur) erforderlich sind;

2. wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes der Bezugsberechtigten oder ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen dient (Wohnvermögen). Werden Leistungen durchgehend länger als drei Jahre bezogen, werden Ersatzansprüche grundbücherlich sicher gestellt (); Unterbrechungen des Leistungsbezuges von bis zu fünf Monaten hemmen den fortdauernden Bezug nicht;

3. soweit es das Sechsfache des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG nicht übersteigt (Schonvermögen).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2026

Leistungen Dritter, Anspruchsübergang

(1) Das Einkommen von Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten und unterhaltspflichtigen Angehörigen, die mit dem Bezugsberechtigten in einer Wirtschaftsgemeinschaft leben, die nicht zum Personenkreis gemäß zählen, ist bei der Bemessung von Leistungen gemäß nur soweit zu berücksichtigen, als es den Höchstsatz gemäß übersteigt.

(2) Bezugsberechtigte haben Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen gemäß und nicht oder nur in geringerem Ausmaß erforderlich wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist.

(3) Für die Dauer der Rechtsverfolgung sind Leistungen gemäß und ohne Berücksichtigung der verfolgten Ansprüche zu gewähren. Die auf Grund der Rechtsverfolgung zufließenden Leistungen Dritter sind als Einkommen anzurechnen; und 10, und gelten sinngemäß.

(4) Ansprüche gegen Dritte können von den Bezugsberechtigten auf den Träger der Sozialunterstützung übertragen werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 105/2023

Einsatz der Arbeitskraft

(1) Die Höhe der Leistung gemäß ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, bei arbeitsfähigen Bezugsberechtigten vom Einsatz ihrer Arbeitskraft sowie von der Bereitschaft, sich für die Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt zu qualifizieren, abhängig. Darunter fällt insbesondere auch die Bereitschaft, die für die Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse zu erwerben.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Bezugsberechtigte, die

1. das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) erreicht haben;

2. Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeignete und zumutbare Betreuungsmöglichkeit besteht;

3. pflegebedürftige Angehörige (), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3, bei nachweislich demenziell erkrankten oder minderjährigen pflegebedürftigen Personen mindestens ein Pflegegeld der Stufe 1 () beziehen, überwiegend betreuen;

4. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern ( und ) leisten;

5. in einer zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, die bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde oder den erstmaligen Abschluss einer Lehre zum Ziel hat;

6. von Invalidität () betroffen sind;

7. aus vergleichbar gewichtigen, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen am Einsatz ihrer Arbeitskraft gehindert sind.

(3) Bezugsberechtigten, die ihre nach dem AlVG grundsätzlich zustehenden Ansprüche aufgrund eines ihnen zurechenbaren Fehlverhaltens verlieren und bei denen keine Umstände nach Abs. 2 vorliegen, ist für die Dauer des Anspruchsverlustes nur jene Leistung gemäß zu gewähren, die ohne diesen Anspruchsverlust gebühren würde.

(4) Bezugsberechtigten, die innerhalb der letzten zwölf Monate ab Feststellung einer der folgenden Verfehlungen durch die Behörde

1. ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise eingesetzt haben oder ihren Verpflichtungen gemäß nicht nachkommen oder

2. nicht teilnehmen an

a) einer Begutachtung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit oder

b) einer vom Arbeitsmarktservice vermittelten Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik oder

c) einer von der Behörde angeordneten sonstigen Maßnahme zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit, sozialen Stabilisierung oder Integration, insbesondere einer Beratungs- und Betreuungsleistung gemäß oder

3. ihre Schul- oder Erwerbsausbildung nach dem Ausbildungspflichtgesetz nicht zielstrebig verfolgt haben,

ist der jeweilige Höchstsatz gemäß bzw. Abs. 4 für die Dauer von drei Monaten ab dem der Feststellung eines solchen Fehlverhaltens folgenden Bezugsmonat um 50% zu kürzen. Nähere Regelungen über Integrationsmaßnahmen kann die Landesregierung durch Verordnung erlassen.

(5) Ab dem dritten festgestellten Fehlverhalten ist der jeweilige Höchstsatz gemäß bzw. Abs. 4 für die Dauer von drei Monaten ab dem auf die Feststellung des Fehlverhaltens folgenden Bezugsmonat um 75% zu kürzen.

(6) Sofern bei Bezugsberechtigten, deren Leistungen nach Abs. 4 und 5 bereits gekürzt wurden, weiterhin ein Fehlverhalten nach vorliegt, ist der jeweilige Höchstsatz gemäß bzw. Abs. 4 bis zum Wegfall des Fehlverhaltens, mindestens jedoch für die Dauer von drei Monaten, ab dem auf die Feststellung des Fehlverhaltens folgenden Bezugsmonat um 100% zu kürzen.

(7) Durch Maßnahmen nach Abs. 3 und 4 darf die Deckung des Wohnbedarfes des Arbeitsunwilligen nicht gefährdet werden. Darüber hinaus dürfen durch Maßnahmen nach Abs. 3 bis 6 der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der übrigen Bezugsberechtigten der Bedarfsgemeinschaft nicht gefährdet werden.

(8) Ab einem zwei Wochen übersteigenden Aufenthalt in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren Einrichtung oder in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz gemäß ist die Kürzung nach Abs. 4 bis 6 auszusetzen und nach Beendigung des Aufenthaltes für die restliche Dauer wieder vorzunehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2026

3. Abschnitt

Leistungen

Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs

(1) Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts werden als monatliche pauschalierte Geldleistungen erbracht; Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes werden, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von monatlichen Sachleistungen, sonst in Form von monatlichen pauschalierten Geldleistungen erbracht. Sachleistungen sind im Ausmaß ihrer angemessenen Bewertung auf Geldleistungen anzurechnen. Alle Monate werden mit 30 Tagen berechnet.

(1a) Geldleistungen können weder gepfändet noch verpfändet werden.

(2) Die Landesregierung hat den Höchstsatz gemäß Abs. 3 Z 1 ausgehend von 95% des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung betragsmäßig durch Verordnung festzusetzen. Dieser Höchstsatz ist zu Beginn des Kalenderjahres an die jeweilige Änderung des Ausgleichzulagenrichtsatzes abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung anzupassen und durch Verordnung der Landesregierung kundzumachen.

(3) Der Bemessung der zuzuerkennenden Leistungen sind folgende Höchstsätze und Zuschläge zu Grunde zu legen:

  1. 1.

    Höchstsatz für Alleinstehende und Alleinerziehende

100%

  1. 2.

    Höchstsatz für in Wirtschaftsgemeinschaft lebende volljährige Bezugsberechtigte

 

  1. a)

    für den ersten und zweiten

70%

  1. b)

    ab dem dritten

45%

  1. 3.

    Höchstsatz für in Wirtschaftsgemeinschaft lebende minderjährige Bezugsberechtigte

 

  1. a)

    bei einem minderjährigen Bezugsberechtigten

25%

  1. b)

    bei zwei minderjährigen Bezugsberechtigten pro minderjährigem Bezugsberechtigten

20%

  1. c)

    bei drei minderjährigen Bezugsberechtigten pro minderjährigem Bezugsberechtigten

15%

  1. d)

    bei vier minderjährigen Bezugsberechtigten pro minderjährigem Bezugsberechtigten

12,5%

  1. e)

    bei fünf oder mehr minderjährigen Bezugsberechtigten pro minderjährigem Bezugsberechtigten

12%

  1. 4.

    Zuschläge für Alleinerziehende gemäß zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts für minderjährige Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird

 

  1. a)

    für das erste Kind

9%

  1. b)

    für das zweite Kind

6%

  1. c)

    für jedes weitere Kind

3%

  1. 5.

    Zuschläge zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts je Bezugsberechtigten mit Behinderung ( und 2 Bundesbehindertengesetz)

18%

(4) Die Höchstsätze gemäß Abs. 3 Z 2 sind auf alle in Wirtschaftsgemeinschaft lebenden volljährigen Bezugsberechtigten gemäß Abs. 3 Z 2 gleichmäßig aufzuteilen.

(5) Der Höchstsatz gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 teilt sich 60 zu 40 auf die Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und die Befriedigung des Wohnbedarfs auf.

(6) Bezugsberechtigten gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 gebührt zusätzlich ein Wohnkostenpauschale in Höhe von maximal 15% des Höchstsatzes gemäß Abs. 3 Z 1 bzw. Abs. 4. Das Wohnkostenpauschale wird, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von monatlichen Sachleistungen, sonst in Form von Geldleistungen erbracht.

(7) Der Wohnbedarfsanteil einschließlich eines allfälligen Wohnkostenpauschales darf die tatsächlichen Wohnkosten nicht übersteigen.

(8) Die Summe aller Geldleistungen, die volljährigen Bezugsberechtigten einer Bedarfsgemeinschaft zuerkannt werden kann, ist mit 175% des Höchstsatzes gemäß Abs. 3 Z 1 begrenzt. Bei Überschreitung dieses Prozentsatzes sind die Geldleistungen jeder/jedes volljährigen Bezugsberechtigten (Abs. 4) soweit sie 20% des Höchstsatzes gemäß Abs. 3 Z 1 überschreiten, im erforderlichen Ausmaß anteilig zu kürzen. Von der Deckelung ausgenommen sind Geldleistungen an Bezugsberechtigte gemäß sowie an Bezugsberechtigte, die einen Zuschlag gemäß Abs. 3 Z 5 erhalten.

(9) Für einen zwei Wochen übersteigenden Aufenthalt

1. in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren Einrichtung oder in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz oder einer Kurzzeit-Eltern-Kind-Unterbringung gebührt dem volljährigen Bezugsberechtigten bei einem Aufenthalt von bis zu einem Jahr nur 50% und darüber hinaus nur 30% des ihm zustehenden Höchstsatzes gemäß Abs. 3 Z 1 bzw. Abs. 4;

2. außerhalb der Steiermark ruht der Anspruch des Bezugsberechtigten auf Leistungen nach diesem Gesetz.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2022, LGBl. Nr. 12/2023, LGBl. Nr. 105/2023, LGBl. Nr. 10/2026

Krankenversicherungsbeiträge

(1) Bezugsberechtigte, denen Leistungen gemäß gewährt werden, haben Anspruch auf Leistungen zum Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung wie sie Ausgleichzulagenbezieherinnen/Ausgleichzulagenbeziehern zustehen. Diese Leistung wird durch Entrichtung der Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung an den Krankenversicherungsträger erbracht.

(2) Leistungen gemäß Abs. 1 können auf Grundlage des Privatrechts auch Personen gewährt werden, die über einen befristeten Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz verfügen und sich rechtmäßig in der Steiermark aufhalten, wenn dies auf Grund der persönlichen oder familiären Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist und eine vergleichbare Leistung nicht auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage geltend gemacht werden kann.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2024

Zusatzleistungen zur Vermeidung besonderer Härten

(1) Zur Vermeidung besonderer Härten können Zusatzleistungen gewährt werden, soweit der tatsächliche Bedarf durch die gewährten Leistungen gemäß und nicht gedeckt ist und dies von den Bezugsberechtigten nachgewiesen wird. Zusatzleistungen sind als Sachleistungen im Sinne des zu gewähren.

(2) Auf Leistungen nach Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2026

Bestattungsaufwand

(1) Die Kosten einer einfachen Bestattung können für alle verstorbenen Personen übernommen werden, soweit diese nicht aus dem Nachlass getragen werden können oder von anderen Personen oder Einrichtungen auf Grund gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Verpflichtung zu tragen sind.

(2) Als Bestattungsaufwand können auch Kosten einer Überführung innerhalb von Österreich oder aus grenznahen Gebieten übernommen werden, wenn die Überführung in familiären Interessen begründet ist.

(3) Auf Leistungen nach Abs. 1 und 2 besteht kein Rechtsanspruch.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2024, LGBl. Nr. 10/2026

Beratungs- und Betreuungsleistungen

(1) Bezugsberechtigte, denen Leistungen gemäß gewährt werden, können zur sozialen Stabilisierung und zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit verpflichtet werden, Beratungs- und Betreuungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Die Erbringung der Beratungs- und Betreuungsleistungen obliegt für das Gebiet der Stadt Graz dieser, sonst dem Land.

(2) Das Land und die Stadt Graz können Beratungsleistungen sowie Hilfe in besonderen Lebenslagen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung fördern oder selbst erbringen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023

4. Abschnitt

Verfahrensbestimmungen

Anträge, Informationspflicht

(1) Anträge auf Gewährung von Sozialunterstützung können bei der Gemeinde, der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung (im Folgenden: Einbringungsstelle) eingebracht werden.

(2) Die Einbringungsstellen haben die Bezugsberechtigten der jeweiligen Sachlage entsprechend zu informieren und anzuleiten.

(3) Die Anträge sind mit einem Eingangsvermerk zu versehen und gegebenenfalls samt den erforderlichen Nachweisen unverzüglich an die zuständige Behörde () weiterzuleiten.

(4) Anträge können gestellt werden

1. von den Bezugsberechtigten selbst, soweit sie eigenberechtigt sind,

2. für die Bezugsberechtigten

a) von jeder der Bedarfsgemeinschaft angehörenden Person ohne Nachweis der Bevollmächtigung, wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen. Unterbleibt in einem gemeinsamen Antrag die Nennung einer zustellungsbemächtigten Person, gilt die an erster Stelle genannte Person als zustellungsbevollmächtigt,

b) von der gesetzlichen/bevollmächtigten Vertreterin/vom gesetzlichen/bevollmächtigten Vertreter,

c) von der Erwachsenenvertreterin/vom Erwachsenenvertreter, wenn die Antragstellung zu deren/dessen Aufgabenbereich gehört.

(5) Der Antrag hat über die Bezugsberechtigten und alle sonst der Wirtschaftsgemeinschaft angehörenden Personen folgende Angaben und Nachweise zu enthalten:

1. über die Person betreffende Angaben nachgewiesen durch amtlichen Lichtbildausweis, Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Aufenthaltstitel oder Aufenthaltsbescheinigung, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil bzw. Vergleichsausfertigung, Nachweis über die Begründung bzw. Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft, Sozialversicherungsnummer, Vertretungsnachweis, Meldezettel;

2. über die Wohnverhältnisse nachgewiesen durch Mietvertrag, Grundbuchsauszug, Betriebskostennachweis, sonstige wohnungsbezogene Kosten;

3. über die Einkommensverhältnisse entsprechend dem Einkommensverzeichnis sowie nachgewiesen durch Lohnbestätigung, Einkommensteuerbescheid, Leistungsbezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice, Nachweise über Pensions-/Rentenleistungen, Bestätigung der Krankenkasse über Krankengeld und Kinderbetreuungsgeld, Nachweise über die Höhe der Unterhaltsleistung, Einheitswertbescheide über land- und forstwirtschaftlichen Besitz, Pachtverträge;

4. über die Vermögensverhältnisse entsprechend dem Vermögensverzeichnis sowie nachgewiesen durch Sparbücher, Bausparverträge, Kontoauszüge, Aktien, Wertpapiere, Auflistung bestehender Konten;

5. über den Einsatz der Arbeitskraft nachgewiesen durch Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitssuche, Gutachten zur Arbeitsunfähigkeit, Nachweise über Verhinderung des Einsatzes der Arbeitskraft.

(6) Die Vorlage von Nachweisen gemäß Abs. 5 kann unterbleiben, wenn die nachzuweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register und Datenschnittstellen, insbesondere das Zentrale Personenstandsregister (ZPR), Zentrale Melderegister (ZMR), Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR), Zentrale Fremdenregister (IZR) und Unternehmensregister (UR), Geoinformationssystem (GIS) sowie durch Abfrage des Grundbuchs und des AMS-Portals, der Datenbank des Österreichischen Integrationsfonds, der Datenbank des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (VVO), des Auskunftssystems AJ-WEB und des Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnisses (OEZVV) festgestellt werden können.

Mitwirkungspflichten von öffentlichen Stellen und Privaten

(1) Das Arbeitsmarktservice hat der Behörde die zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung der Sozialunterstützung sowie zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erforderlichen Auskünfte zu erteilen und folgende für die Entscheidung erforderlichen personenbezogenen Daten elektronisch zu übermitteln:

1. Art und Höhe der vom Arbeitsmarktservice erbrachten Leistungen,

2. Beginn des Bezuges von Leistungen durch das Arbeitsmarktservice und voraussichtlicher Gewährungszeitraum,

3. Auszahlungszeitpunkt und Auszahlungshöhe,

4. Beginn und Ende der Arbeitsuche (Vormerkzeit),

5. Datum und Grund der Einstellung des Leistungsbezuges bzw. des Endes der Vormerkung der Arbeitsuche,

6. Art, Beginn und Ende von verhängten Sanktionen gemäß , und ,

7. Gutachten und sonstige Angaben zur Arbeitsfähigkeit.

(2) Folgende Behörden, Gerichte und Einrichtungen haben auf Ersuchen der Behörde () die zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung der Sozialunterstützung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und folgende für die Entscheidung erforderlichen personenbezogenen Daten elektronisch zu übermitteln, soweit ihr Wirkungsbereich betroffen ist, eine Abfragemöglichkeit nach Abs. 3 nicht besteht oder nicht zu vollständigen Ergebnissen führt:

1. Fremdenbehörden über Daten aus fremdenpolizeilichen und niederlassungsrechtlichen Verfahren;

2. Landesbehörden über Leistungen der Grundversorgung, der Kinder- und Jugendhilfe, der Behindertenhilfe, der Wohnunterstützung und sonstiger Leistungen zur Deckung des Lebens- und Wohnbedarfs;

3. Sozialversicherungsträger und der Dachverband der Sozialversicherungsträger im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches über alle Tatsachen, die Ansprüche aus der Sozialversicherung und nach dem BPGG sowie Versicherungsverhältnisse und Beschäftigungsverhältnisse betreffen;

4. Sozialministeriumservice über Art und Höhe von Geld- und Sachleistungen;

5. Gerichte über anhängige Verfahren in Arbeits- und Sozialrechtsangelegenheiten, in Mietrechtsangelegenheiten sowie in Verfahren zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und sonstigen vermögensrechtlichen Ansprüchen, ausgenommen Auskünfte aus Pflegschaftsakten;

6. Abgabenbehörden des Bundes über Ansprüche und Leistungen und alle Tatsachen, die für die Berechnung der Leistung, von Ersatzansprüchen sowie zur (verwaltungs-)strafrechtlichen Verfolgung notwendig sind;

7. Krankenanstaltenträger über Ansprüche und Leistungen;

8. Versicherungen über Ansprüche und Leistungen;

9. Bezirksverwaltungsbehörden als Verwaltungsstrafbehörden über alle Tatsachen, die für die Berechnung oder Kürzung der Leistungen notwendig sind.

(3) Die Behörde () ist ermächtigt, soweit dies zur zur Feststellung der Voraussetzungen, der Höhe einer Leistung der Sozialunterstützung, von Kostenersatzpflichten oder zur Kontrolle eines rechtmäßigen Leistungsbezuges erforderlich ist

1. Transparenzportalabfragen durchzuführen ();

2. Verknüpfungsanfragen aus dem zentralen Melderegister auch nach dem alleinigen Abfragekriterium des Wohnsitzes durchzuführen ().

(4) Dienstgeber und Unterkunftgeber und Hausverwaltungen von Bezugsberechtigten haben der Behörde zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung der Sozialunterstützung und einer Ersatzpflicht innerhalb einer angemessenen, mindestens einwöchigen Frist über alle Tatsachen, die das Dienst- oder Bestandverhältnis oder die Ersatzpflicht betreffen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Behörde hat im Ersuchen jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, im Einzelnen zu bezeichnen.

(5) Personen, deren Einkommen gemäß zu berücksichtigen ist, oder die gemäß ersatzpflichtig sind, haben zum Zweck der Prüfung des Bestehens eines Leistungsanspruches oder einer Ersatzpflicht auf schriftliches Ersuchen der Behörde die erforderlichen Nachweise innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens eine Woche betragen muss, abzugeben bzw. vorzulegen.

(6) Der Österreichische Integrationsfonds hat der Behörde die zur Feststellung einer Pflichtverletzung gemäß erforderlichen Auskünfte und personenbezogenen Daten elektronisch zu übermitteln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2022, LGBl. Nr. 10/2026

Überbrückungshilfe

(1) Leistungen gemäß und sind als Überbrückungshilfe zu gewähren, wenn im Verfahren () vor Abschluss der Ermittlungen Umstände bekannt werden, die eine unverzügliche Unterstützung erfordern.

(2) Über die Gewährung von Überbrückungshilfe entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, in der die/der Bezugsberechtigte ihren/seinen Hauptwohnsitz hat.

(3) Eine gewährte Überbrückungshilfe ist in der Entscheidung über die Gewährung einer Leistung gemäß zu berücksichtigen und gegenzuverrechnen. Besteht kein Anspruch auf Leistungen gemäß ist die gewährte Überbrückungshilfe rückzuerstatten. und 4 gelten sinngemäß.

Verfahren

(1) Bezugsberechtigte sind verpflichtet, aktiv an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihnen von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Sie haben sich insbesondere unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen.

(2) Die Gemeinden haben an der Ermittlung des Unterstützungsbedarfs mitzuwirken.

(3) Die Behörde hat über Anträge ohne unnötigen Aufschub, längstens binnen drei Monaten ab Einlangen bei einer Einbringungsstelle mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

(4) Leistungen der Sozialunterstützung sind ab dem Eintritt der Unterstützungswürdigkeit, frühestens jedoch ab Antragstellung zu gewähren.

(5) Leistungen der Sozialunterstützung sind für die Dauer von höchstens zwölf Monaten zu gewähren, ausgenommen Leistungen an Bezugsberechtigte, die dauerhaft invalid () oder arbeitsunfähig () sind oder das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben; Leistungen sind diesen Bezugsberechtigten für die Dauer von höchstens 36 Monaten zu gewähren.

(6) Die Behörde kann bei Gewährung von Leistungen der Sozialunterstützung durch Auflagen oder Bedingungen sicherstellen, dass den Voraussetzungen gemäß sowie der Verbesserung der Arbeitsfähigkeit, sozialen Stabilisierung oder Integration gemäß Rechnung getragen wird.

(7) Im Verfahren über die Gewährung von Sozialunterstützung kann auf ein Rechtsmittel nicht wirksam verzichtet werden.

(8) Beschwerden gegen Bescheide über die Gewährung der Sozialunterstützung haben keine aufschiebende Wirkung.

(9) Leistungen der Sozialunterstützung sind einzustellen, wenn eine Voraussetzung für die Gewährung wegfällt. Sie sind herabzusetzen, wenn sie aufgrund geänderter Umstände zu hoch bemessen sind oder aber zu erhöhen, wenn sie aufgrund geänderter Umstände zu niedrig bemessen sind.

(10) Bescheide über die Gewährung von Leistungen gemäß und sind für die restliche Bescheidlaufzeit

1. mittels Bescheid von Amts wegen abzuändern, wenn

a) sich die Anzahl der einer Wirtschaftsgemeinschaft angehörenden Personen, die nicht Bezugsberechtigte sind, verringert oder erhöht und eine Neubemessung der Leistung notwendig wird;

b) sich die Anzahl der einer Bedarfsgemeinschaft angehörenden Personen verringert;

c) die gewährte Leistung der Sozialunterstützung aufgrund einer Änderung der persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse um mehr als 30 Euro monatlich herabzusetzen ist;

2. mittels Bescheid abzuändern, wenn die/der Bezugsberechtigte die Bescheiderlassung innerhalb eines Monats ab Anweisung der neubemessenen Leistung ausdrücklich verlangt und die gewährte Leistung der Sozialunterstützung aufgrund

a) einer Änderung der persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse zu erhöhen ist;

b) einer Änderung der persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse um bis zu 30 Euro herabzusetzen ist;

c) der jährlichen Anpassung des Höchstsatzes gemäß sowie sonstiger regelmäßiger gesetzlicher Leistungen, die als Einkommen der Bezugsberechtigten anzusehen sind (insbesondere Pension, Rente, Ruhe- oder Versorgungsgenuss), zu erhöhen ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2026

5. Abschnitt

Rückerstattung, Einbehalt, Ersatz, Anspruchsübergang

Anzeige- und Rückerstattungspflicht

(1) Der Behörde sind unverzüglich, längstens binnen zwei Wochen, anzuzeigen:

1. von den Bezugsberechtigten jede ihnen bekannte Änderung der für die Gewährung der Sozialunterstützung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte gemäß ;

2. von den Erbinnen/Erben und dem ruhenden Nachlass alle für Ersatzansprüche gemäß maßgeblichen Umstände.

(2) Bereits gewährte Leistungen gemäß und sind von den Bezugsberechtigten rückzuerstatten, wenn

1. die Anzeigepflicht nach Abs. 1 verletzt wurde;

2. aufgrund von bewusst unwahren Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen Leistungen zu Unrecht in Anspruch genommen wurden;

3. trotz rechtzeitiger Bekanntgabe der Änderung durch den Bezugsberechtigten die Leistung vor Auszahlung von der Behörde nicht mehr herabgesetzt oder eingestellt werden konnte;

4. wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels Leistungen weitergewährt wurden und das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Über die Rückerstattung hat die Behörde mit Bescheid zu entscheiden.

(3) Die Rückerstattung kann in maximal zwölf Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie der rückerstattungspflichtigen Person auf andere Weise nicht zumutbar ist.

(4) Von der Rückerstattung kann abgesehen werden, wenn damit ein unverhältnismäßig hoher, die Höhe der Rückerstattung übersteigender Verwaltungsaufwand verbunden wäre.

(5) Rückerstattungsansprüche unterliegen nicht der Verjährung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2023, LGBl. Nr. 90/2024, LGBl. Nr. 10/2026

Einbehalt

Bereits gewährte Leistungen gemäß sind von den nächstfolgenden Leistungen einzubehalten, soweit

1. sie die auf Grund einer Kürzung gemäß bis 5 festgelegte Höhe überschritten haben;

2. eine fristgerechte Änderung der Leistung gemäß oder in den Fällen gemäß nicht möglich war;

3. eine Rückerstattungspflicht gemäß oder besteht.

und 4 gelten sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2022

Ersatzansprüche, Anspruchsübergang

(1) Ersatz ist zu leisten:

1. im Umfang der gewährten Leistungen gemäß und von den Bezugsberechtigten, soweit sie zu einem nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschafteten, verwertbaren Vermögen gelangt sind;

2. im Umfang der Ersatzpflicht gemäß Z 1 von den Erbinnen/Erben höchstens bis zum Wert ihres Erbes sowie vom ruhenden Nachlass entsprechend den erbrechtlichen Bestimmungen, wenn die Erbschaft nicht angetreten wird;

3. von der Geschenknehmerin/vom Geschenknehmer, soweit die/der Bezugsberechtigte innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn oder während der Gewährung von Leistungen der Sozialunterstützung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen hat. Die Ersatzpflicht ist mit der Höhe des Geschenkwertes oder dem Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens zum Zeitpunkt der Schenkung, soweit das geschenkte oder erworbene Vermögen oder dessen Wert noch vorhanden ist, begrenzt.

(2) Für gewährte Leistungen der Sozialunterstützung an eine Bedarfsgemeinschaft für Zeiten, in denen eine Bezugsberechtigte/ein Bezugsberechtigter/mehrere Bezugsberechtigte einen Anspruch auf Versicherungsleistungen nach dem ASVG oder dem AlVG oder auf Leistungen nach dem KBGG oder dem UVG oder einen Anspruch auf Unterhalt gehabt hätten und ihnen dieser nachträglich ausbezahlt wurde, sind alle Bezugsberechtigten solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Der Ersatzanspruch besteht in voller Höhe der gewährten Leistungen, ohne Berücksichtigung eines Vermögensfreibetrages und unabhängig davon, ob Einkommen oder Vermögen vorhanden ist oder weiterhin eine Notlage besteht.

(3) Über die Ersatzpflicht entscheidet die Behörde mit Bescheid.

(4) Ansprüche gegen Dritte gehen mit Verständigung des verpflichteten Dritten im Ausmaß der gewährten Leistungen der Sozialunterstützung auf den Träger der Sozialunterstützung über, wenn er die Abtretung in Anspruch nimmt.

(5) Ersatzansprüche können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Leistungen der Sozialunterstützung gewährt wurden, drei Jahre verstrichen sind. gilt sinngemäß. Ersatzansprüche, die grundbücherlich sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung.

(6) Von der Geltendmachung von Ersatzansprüchen ist abzusehen, wenn damit ein unverhältnismäßig hoher, die Höhe der Ersatzansprüche übersteigender Verwaltungsaufwand verbunden wäre. gilt sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2023, LGBl. Nr. 90/2024, LGBl. Nr. 10/2026

Sicherstellung von Ersatzforderungen

(1) Über noch nicht fällige Verpflichtungen zum Kostenersatz bezüglich unverwertbarem Vermögens der Bezugsberechtigten ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß mit Bescheid zu entscheiden.

(2) Zur Sicherung solcher Ersatzforderungen ist auf Antrag des Trägers der Sozialunterstützung die grundbücherliche Vormerkung des Pfandrechts auf Liegenschaften bis zur Feststellung des Wegfalls der Verwertungshindernisse (Abs. 4) gerichtlich zu bewilligen.

(3) Sichergestellte Ersatzansprüche unterliegen nicht der Verjährung.

(4) Die Behörde hat, wenn sie Kenntnis über den Wegfall der Verwertungshindernisse gemäß von sichergestelltem Vermögen erlangt, innerhalb von sechs Monaten den Eintritt der Fälligkeit der sichergestellten Ersatzansprüche mit Bescheid festzustellen. Diese Feststellung stellt einen gerichtlichen Exekutionstitel dar.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023

6. Abschnitt

Trägerschaft

Träger der Sozialunterstützung

(1) Träger der Sozialunterstützung sind das Land und die Stadt Graz.

(2) Wird das Land als Träger von Privatrechten tätig, besorgen diese Angelegenheiten – mit Ausnahme des – die Bezirkshauptmannschaften.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2022, LGBl. Nr. 110/2023, LGBl. Nr. 90/2024

Kostentragung

(1) Die Kosten

1. der Beratungs- und Betreuungsleistungen gemäß sind von jenem Träger der Sozialunterstützung zu tragen, der sie zu erbringen hat;

2. der Leistungen gemäß sind vom Land oder der Stadt Graz zu tragen.

(2) Für die Tragung der übrigen Kosten der Leistungen gelten die Bestimmungen des Steiermärkischen Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetzes (StSPLFG), LGBl. Nr. 110/2023 , in der jeweils geltenden Fassung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023

7. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Datenverarbeitung

(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit , ermächtigt, zum Zweck der Prüfung der Unterstützungswürdigkeit der Bezugsberechtigten, der Gewährung, Ablehnung, Kürzung und Einstellung von Sozialunterstützungsleistungen, des Kostenersatzes sowie der Kontrolle eines rechtmäßigen Leistungsbezuges sowie zur Vollziehung des Sozialhilfe-Statistikgesetzes insbesondere folgende personenbezogenen Datenarten automatisiert zu verarbeiten:

1. von den Bezugsberechtigten: Identifikationsdaten, Geschlecht, Personenstand, Gesundheitsdaten, Staatsangehörigkeit, Geburtsort und Geburtsland, aufenthaltsrechtlicher Status, Sprachkenntnisse, Integrationsverpflichtungen, berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Daten über rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Entscheidungen nach dem Ausbildungspflichtgesetz, Grundwehrdienst, Zivildienst, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Unterkunftsdaten, Daten zu Sozialversicherungsverhältnissen, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, Bankverbindungen, Verwandtschaftsdaten und Leistungsdaten, Staatsangehörigkeit und Geburtsort und Geburtsland der leiblichen Eltern von den Bezugsberechtigten, Identifikationsdaten von Vertretungsbefugten;

2. von der Wirtschaftsgemeinschaft angehörenden Personen: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Personenstand, aufenthaltsrechtlicher Status, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen;

3. von ersatzpflichtigen Personen: Identifikationsdaten, Adressdaten und Erreichbarkeitsdaten sowie Wert des Erbes bzw. Nachlasses ();

4. von Dienstgebern der in Z 1 und Z 2 genannten Personen: Identifikationsdaten, Adressdaten und Erreichbarkeitsdaten;

5. von Unterkunftgebern und Hausverwaltungen der in Z 1 und Z 2 genannten Personen: Identifikationsdaten, Adressdaten, Unterkunftsdaten, Erreichbarkeitsdaten und Bankverbindung.

Die jeweils Verantwortlichen können den anderen gemeinsam Verantwortlichen Zugriff auf ihre Daten gewähren, wenn diese für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.

(2) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO obliegt jedem der gemeinsam Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.

(3) Das Amt der Landesregierung ist datenschutzrechtlicher Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.

(4) Die verarbeiteten Daten gemäß Abs. 1 dürfen den Sozialversicherungsträgern, dem Dachverband der Sozialversicherungsträger, dem Österreichischen Integrationsfonds, den Organen des Bundes, insbesondere den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, dem Land zur Vollziehung des Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetzes und den Trägern der Sozialunterstützung zur Erbringung der Beratungs- und Betreuungsleistung () elektronisch übermittelt werden, soweit sie für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Eine Datenübermittlung ist auch an Organe des Bundes und andere öffentliche Stellen im Rahmen der Vollziehung des Bundes sowie an das Land zulässig, soweit diese Daten zur Gewährung von Sozialleistungen, die mit Leistungen nach diesem Gesetz vergleichbar sind, erforderlich sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2022, LGBl. Nr. 105/2023, LGBl. Nr. 110/2023, LGBl. Nr. 10/2026

Verweise

Verweise in diesem Gesetz auf das Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sind als Verweis auf das Bundesgesetz über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 28/2021 zu verstehen.

EU-Recht

Mit diesem Gesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:

1. Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. L 16 vom 23.01.2004, S. 44;

2. Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. L 158 vom 30. April 2004, S. 77, in der Fassung ABl. L 229 vom 29. Juni 2004, S. 35;

3. Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl. L 132 vom 19. Mai 2011, S. 1;

4. Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 337 vom 20. Dezember 2011, S. 9.

Behörden

(1) Für die Entscheidung über die Gewährung von Sozialunterstützung und die Anordnung von Beratungs- und Betreuungsleistungen ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

(2) Die örtliche Zuständigkeit nach Abs. 1 richtet sich nach dem Hauptwohnsitz der Bezugsberechtigten.

(3) Über Kürzungen (), Rückerstattungen (), Einbehalte (), Ersatzansprüche () und Entscheidungen gemäß und 4 entscheidet jene Bezirksverwaltungsbehörde, die über die Gewährung der Leistung entschieden hat.

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

Die den Gemeinden gemäß und und 3 zukommenden Aufgaben sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023

Befreiung von Verwaltungsabgaben, Kommissionsgebühren und Barauslagen

Bescheide und Amtshandlungen, insbesondere auch die Aufnahme von Niederschriften über Anbringen, sind von den landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren befreit. Barauslagen sind nicht zu ersetzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2022

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. der Anzeige- oder Rückerstattungspflicht () grob fahrlässig nicht nachkommt;

2. durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände Leistungen der Sozialunterstützung in Anspruch nimmt;

3. der Auskunftspflicht gemäß und der Nachweispflicht gemäß nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder diese verweigert;

4. zwei Mal innerhalb von zwölf Monaten die Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise gemäß einsetzt;

5. zwei Mal innerhalb von zwölf Monaten seinen in genannten Verpflichtungen nicht nachkommt.

(2) Verwaltungsübertretungen

1. gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 sind mit einer Geldstrafe von 200 Euro bis zu 4 000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen bis zu 6 Wochen und

2. gemäß Abs. 1 Z 3 sind mit einer Geldstrafe von 100 Euro bis zu 400 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen bis zu 2 Wochen

zu bestrafen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2022, LGBl. Nr. 10/2026

Übergangsbestimmungen

(1) Personen, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Leistungen gemäß und des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes (StMSG), LGBl. Nr. 14/2011, in der Fassung LGBl. Nr. 113/2020, oder Leistungen für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf gemäß des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes (SHG) und Leistungen für Krankenhilfe gemäß § 10 Abs. 2 SHG, LGBl. Nr. 29/1998, in der Fassung LGBl. Nr. 113/2020, gewährt werden, sind diese Leistungen bei befristeter Gewährung bis zum jeweiligen Fristende, sonst längstens bis 31. Dezember 2021 weiter zu gewähren, wenn die nach diesen Gesetzen geforderten Voraussetzungen für deren Gewährung weiterhin gegeben sind. Für den Rückersatz und die Kostentragung solcher Leistungen sind die Bestimmungen des StMSG, in der Fassung in der Fassung LGBl. Nr. 113/2020 bzw. des SHG in der Fassung LGBl. Nr. 113/2020 anzuwenden.

(2) Die Behörde hat Leistungen gemäß und in der Fassung gemäß Abs. 1, die über den 31. Dezember 2021 hinaus zuerkannt sind, von Amts wegen mit 1. Jänner 2022 durch Bescheid in den Rahmen dieses Gesetzes überzuführen, sofern die Voraussetzungen nach diesem Gesetz erfüllt sind.

(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren gemäß oder in der Fassung gemäß Abs. 1 sowie gemäß oder § 10 Abs. 2 SHG in der Fassung gemäß Abs. 1 sind, nach den Bestimmungen dieser Gesetze zu Ende zu führen. Diese Leistungen sind längstens bis zum 31. Dezember 2021 zu gewähren.

(4) Personen, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Förderung gemäß dem Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetz (StWUG) gewährt wird, ist diese Förderung bis zum Ablauf des jeweiligen Förderungszeitraumes neben einer nach diesem Gesetz zu gewährenden Leistung weiter zu gewähren.

Übergangsbestimmungen zur Novelle 10/2026

(1) Personen, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 10/2026 Leistungen gemäß in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, gewährt werden, sind diese Leistungen bis zum jeweils festgelegten Fristende, längstens bis 31. Dezember 2026, weiter zu gewähren. Im Fall von Verfehlungen gemäß idF LGBl. Nr. 10/2026 sind die Leistungen gemäß bis 6 idF LGBl. Nr. 10/2026 zu kürzen.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 10/2026 gemäß und 5 StSUG in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025 erlassene rechtskräftige Kürzungsbescheide gelten bis zum jeweils festgelegten Fristende weiter.

(3) In Beschwerdeverfahren über Kürzungsbescheide, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 10/2026 erlassen wurden, ist und 5 StSUG in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025 weiterhin anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 117/2021, LGBl. Nr. 10/2026

Personenbezogene Bezeichnungen

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

Inkrafttreten von Novellen

(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 117/2021 treten das Inhaltsverzeichnis und mit 31. Dezember 2021 in Kraft. Mit 31. Dezember 2022 treten im Inhaltsverzeichnis die Zeile „ Weitergewährung von Leistungen“ und außer Kraft.

(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2022 treten das Inhaltsverzeichnis, und 6, , , , , , , und mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. März 2022, in Kraft.

(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 12/2023 treten , , und Abs. 9 Z 1, und mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. März 2023, in Kraft.

(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 105/2023 treten , und 6 und mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Dezember 2023, in Kraft.

(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 110/2023 treten das Inhaltsverzeichnis, , , die Überschrift des 6. Abschnitts, , , und mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(6) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 90/2024 treten , , , und mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

(7) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 sind das Inhaltsverzeichnis und mit 1. September 2025 in Kraft getreten.

(8) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/2026 treten das Inhaltsverzeichnis, und 3, , , 3, 4, 6, 8 und 9, , , und 9 und Abs. 4, erster Satz und Abs. 6, und 4, , , und mit 30. Jänner 2026 in Kraft.

(9) In der Fassung des Steiermärkischen Deregulierungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 19/2026, tritt das Inhaltsverzeichnis mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026, in Kraft; gleichzeitig tritt § 30 außer Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 117/2021, LGBl. Nr. 18/2022, LGBl. Nr. 12/2023, LGBl. Nr. 12/2023, LGBl. Nr. 105/2023, LGBl. Nr. 110/2023, LGBl. Nr. 90/2024, LGBl. Nr. 10/2026, LGBl. Nr. 19/2026

Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 14/2011, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 113/2020, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.