Befreiung von Verwaltungsabgaben, Kommissionsgebühren und Barauslagen
Bescheide und Amtshandlungen, insbesondere auch die Aufnahme von Niederschriften über Anbringen, sind von den landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren befreit. Barauslagen sind nicht zu ersetzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2022
