Einsatz der Arbeitskraft
(1) Die Höhe der Leistung gemäß ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, bei arbeitsfähigen Bezugsberechtigten vom Einsatz ihrer Arbeitskraft sowie von der Bereitschaft, sich für die Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt zu qualifizieren, abhängig. Darunter fällt insbesondere auch die Bereitschaft, die für die Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse zu erwerben.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Bezugsberechtigte, die
1. das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) erreicht haben;
2. Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeignete und zumutbare Betreuungsmöglichkeit besteht;
3. pflegebedürftige Angehörige (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3, bei nachweislich demenziell erkrankten oder minderjährigen pflegebedürftigen Personen mindestens ein Pflegegeld der Stufe 1 (§ 5 BPGG) beziehen, überwiegend betreuen;
4. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§ 14a und § 14b AVRAG) leisten;
5. in einer zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, die bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde oder den erstmaligen Abschluss einer Lehre zum Ziel hat;
6. von Invalidität (§ 255 Abs. 3 ASVG) betroffen sind;
7. aus vergleichbar gewichtigen, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen am Einsatz ihrer Arbeitskraft gehindert sind.
(3) Bezugsberechtigten, die ihre nach dem AlVG grundsätzlich zustehenden Ansprüche aufgrund eines ihnen zurechenbaren Fehlverhaltens verlieren und bei denen keine Umstände nach Abs. 2 vorliegen, ist für die Dauer des Anspruchsverlustes nur jene Leistung gemäß zu gewähren, die ohne diesen Anspruchsverlust gebühren würde.
(4) Bezugsberechtigten, die innerhalb der letzten zwölf Monate ab Feststellung einer der folgenden Verfehlungen durch die Behörde
1. ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise eingesetzt haben oder ihren Verpflichtungen gemäß § 16c IntG nicht nachkommen oder
2. nicht teilnehmen an
a) einer Begutachtung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit oder
b) einer vom Arbeitsmarktservice vermittelten Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik oder
c) einer von der Behörde angeordneten sonstigen Maßnahme zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit, sozialen Stabilisierung oder Integration, insbesondere einer Beratungs- und Betreuungsleistung gemäß oder
3. ihre Schul- oder Erwerbsausbildung nach dem Ausbildungspflichtgesetz nicht zielstrebig verfolgt haben,
ist der jeweilige Höchstsatz gemäß bzw. Abs. 4 für die Dauer von drei Monaten ab dem der Feststellung eines solchen Fehlverhaltens folgenden Bezugsmonat um 50% zu kürzen. Nähere Regelungen über Integrationsmaßnahmen kann die Landesregierung durch Verordnung erlassen.
(5) Ab dem dritten festgestellten Fehlverhalten ist der jeweilige Höchstsatz gemäß bzw. Abs. 4 für die Dauer von drei Monaten ab dem auf die Feststellung des Fehlverhaltens folgenden Bezugsmonat um 75% zu kürzen.
(6) Sofern bei Bezugsberechtigten, deren Leistungen nach Abs. 4 und 5 bereits gekürzt wurden, weiterhin ein Fehlverhalten nach vorliegt, ist der jeweilige Höchstsatz gemäß bzw. Abs. 4 bis zum Wegfall des Fehlverhaltens, mindestens jedoch für die Dauer von drei Monaten, ab dem auf die Feststellung des Fehlverhaltens folgenden Bezugsmonat um 100% zu kürzen.
(7) Durch Maßnahmen nach Abs. 3 und 4 darf die Deckung des Wohnbedarfes des Arbeitsunwilligen nicht gefährdet werden. Darüber hinaus dürfen durch Maßnahmen nach Abs. 3 bis 6 der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der übrigen Bezugsberechtigten der Bedarfsgemeinschaft nicht gefährdet werden.
(8) Ab einem zwei Wochen übersteigenden Aufenthalt in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren Einrichtung oder in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz gemäß ist die Kürzung nach Abs. 4 bis 6 auszusetzen und nach Beendigung des Aufenthaltes für die restliche Dauer wieder vorzunehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2026
