Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Einbehalt

Bereits gewährte Leistungen gemäß sind von den nächstfolgenden Leistungen einzubehalten, soweit

1. sie die auf Grund einer Kürzung gemäß bis 5 festgelegte Höhe überschritten haben;

2. eine fristgerechte Änderung der Leistung gemäß oder in den Fällen gemäß nicht möglich war;

3. eine Rückerstattungspflicht gemäß oder besteht.

und 4 gelten sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2022