Einbehalt
Bereits gewährte Leistungen gemäß sind von den nächstfolgenden Leistungen einzubehalten, soweit
1. sie die auf Grund einer Kürzung gemäß bis 5 festgelegte Höhe überschritten haben;
2. eine fristgerechte Änderung der Leistung gemäß oder in den Fällen gemäß nicht möglich war;
3. eine Rückerstattungspflicht gemäß oder besteht.
und 4 gelten sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2022
