Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Überbrückungshilfe

(1) Leistungen gemäß und sind als Überbrückungshilfe zu gewähren, wenn im Verfahren () vor Abschluss der Ermittlungen Umstände bekannt werden, die eine unverzügliche Unterstützung erfordern.

(2) Über die Gewährung von Überbrückungshilfe entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, in der die/der Bezugsberechtigte ihren/seinen Hauptwohnsitz hat.

(3) Eine gewährte Überbrückungshilfe ist in der Entscheidung über die Gewährung einer Leistung gemäß zu berücksichtigen und gegenzuverrechnen. Besteht kein Anspruch auf Leistungen gemäß ist die gewährte Überbrückungshilfe rückzuerstatten. und 4 gelten sinngemäß.