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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 35/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 27 Abs. 8 Z 2 des Steiermärkischen Pflege- und Betreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 90/2024, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 13/2026, wird verordnet:

Zusatzleistungen

(1) Als Zusatzleistungen, gelten Leistungen die vom Tagsatz für die Grundleistungen und dem jeweiligen Pflege- bzw. Psychiatriezuschlag) (), nicht umfasst sind und mit den Bewohnern gesondert zu vereinbaren und abzurechnen sind. Darunter fallen insbesondere Einbettzimmerzuschlag, ärztliche Leistungen, therapeutische Leistungen, Apotheken- und Drogerieartikel, Friseur, Fußpflege, Massagen, Telefon und die Zurverfügungstellung von Fernseh- und Radiogeräten.

(2) Für die Zurverfügungstellung eines Einbettzimmers mit eigener Nasszelle dürfen höchstens 8 Euro/Tag, sofern der Bewohner höchstens eine Mindestpension bezieht, höchstens 5,50 Euro/Tag verrechnet werden (Einbettzimmerzuschlag). Bewohnern ohne Pensionsbezug darf kein Zuschlag verrechnet werden, sofern ein Einbettzimmer auf Grund eines begründeten Bedarfes zur Verfügung zu stellen ist. Dieser Bedarf ist durch eine (fach-)ärztliche schriftliche Stellungnahme (Befund, Entlassungsbrief etc.) nachzuweisen.

Ab- und Verrechnung von Leistungen

(1) Die Verrechnung von Tagsätzen für die Grundleistungen sowie von Pflege- und Psychiatriezuschlägen() durch anerkannte Pflegewohnheime setzt einen rechtskräftigen Zuerkennungsbescheid gemäß voraus.

(2) Für die Rechnungslegung gilt:

1. Sie kann frühestens nach Ablauf des jeweiligen Monats, in dem die Leistungen erbracht wurden, erfolgen, das Rechnungsdatum kann daher frühestens der erste Tag des Folgemonats sein. Das Zahlungsziel beträgt bei sachlich und rechnerisch richtigen Rechnungen maximal 28 Tage ab deren Einlangen.

2. Ändert sich die Pflegegeldeinstufung, ist ab Rechtskraft der neuen Pflegegeldeinstufung der dieser entsprechende Pflegezuschlag bzw. Psychiatriezuschlag zu verrechnen.

3. In den Fällen des § 14 Abs. 2 dritter Satz StPBG ist bis zum Abschluss des Pflegegeldverfahrens der Pflegezuschlag der Pflegegeldstufe 4 zu verrechnen.

(3) Rechnungslegungsdetails und Weitergewährung der Tagsätze im Falle der Abwesenheit der Leistungsberechtigten:

1. Die Verrechnung des Tagsatzes erfolgt tageweise je Leistungsberechtigten mit dem Land bzw. der Stadt Graz. Im Falle einer Verlegung eines Leistungsberechtigten in eine andere Einrichtung ist der Austrittstag nicht zu verrechnen. Dies gilt nicht im Ablebensfall oder wenn keine weitere Pflegewohnheimunterbringung erfolgt.

2. Die Einrichtung hat je Leistungsberechtigten alle Anwesenheits- und Abwesenheitstage in monatliche Listen einzutragen und den Grund für die jeweilige Abwesenheit (z. B. Privat, Kur, Rehabilitation, stationäre Krankenhausaufenthalte) zu vermerken; diese Liste und die Nachweise für die Abwesenheiten sind der Abrechnung beizulegen. Private Abwesenheiten sind höchstens sechs Wochen im Kalenderjahr möglich und sind im Einzugsjahr entsprechend zu aliquotieren, wobei als erster und letzter Abwesenheitstag jene Tage zählen, an denen der Leistungsberechtigte keine 24 Stunden im Pflegewohnheim aufhältig ist.

3. Abwesenheiten reduzieren den Tagsatz für die Grundleistungen (§ 3 StPBG-TSVO) um 16,40 %. Der dadurch verringerte Tagsatz ist ab dem vierten Tag der Abwesenheit zu verrechnen.

(4) Kontrolle der Abrechnung:

Das Land bzw. die Stadt Graz kann beim Rechtsträger insbesondere Einsicht in die Unterlagen, Dokumentationen und dergleichen im Zusammenhang mit der Ab- und Verrechnung von Leistungen nehmen. Auf Verlangen sind diese Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Das Einsichtsrecht entsprechend dieser Bestimmung darf nur zur Kontrolle der Verrechnungen von konkreten Pflegeleistungen und in angemessener Weise ausgeübt werden.

Zurückbehaltung finanzieller Mittel

Das Land bzw. die Stadt Graz hat zur Auszahlung anstehende finanzielle Mittel zurückzubehalten, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass mehr Belegungstage verrechnet wurden, als verrechenbar sind.

Personenbezogene Bezeichnungen

Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. April 2026 in Kraft.

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die StPBG-Ab- und Verrechnungsverordnung, LGBl. Nr. 156/2024, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 39/2025, mit der Maßgabe außer Kraft, dass sie auf jene Leistungen weiterhin anzuwenden ist, die vor dem 1. April 2026 erbracht wurden.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.