Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Zusatzleistungen

(1) Als Zusatzleistungen, gelten Leistungen die vom Tagsatz für die Grundleistungen und dem jeweiligen Pflege- bzw. Psychiatriezuschlag) (), nicht umfasst sind und mit den Bewohnern gesondert zu vereinbaren und abzurechnen sind. Darunter fallen insbesondere Einbettzimmerzuschlag, ärztliche Leistungen, therapeutische Leistungen, Apotheken- und Drogerieartikel, Friseur, Fußpflege, Massagen, Telefon und die Zurverfügungstellung von Fernseh- und Radiogeräten.

(2) Für die Zurverfügungstellung eines Einbettzimmers mit eigener Nasszelle dürfen höchstens 8 Euro/Tag, sofern der Bewohner höchstens eine Mindestpension bezieht, höchstens 5,50 Euro/Tag verrechnet werden (Einbettzimmerzuschlag). Bewohnern ohne Pensionsbezug darf kein Zuschlag verrechnet werden, sofern ein Einbettzimmer auf Grund eines begründeten Bedarfes zur Verfügung zu stellen ist. Dieser Bedarf ist durch eine (fach-)ärztliche schriftliche Stellungnahme (Befund, Entlassungsbrief etc.) nachzuweisen.