Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zurückbehaltung finanzieller Mittel

Das Land bzw. die Stadt Graz hat zur Auszahlung anstehende finanzielle Mittel zurückzubehalten, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass mehr Belegungstage verrechnet wurden, als verrechenbar sind.