Zurückbehaltung finanzieller Mittel
Das Land bzw. die Stadt Graz hat zur Auszahlung anstehende finanzielle Mittel zurückzubehalten, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass mehr Belegungstage verrechnet wurden, als verrechenbar sind.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Zurückbehaltung finanzieller Mittel
Das Land bzw. die Stadt Graz hat zur Auszahlung anstehende finanzielle Mittel zurückzubehalten, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass mehr Belegungstage verrechnet wurden, als verrechenbar sind.