Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Personenbezogene Bezeichnungen

Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.