Inkrafttreten von Novellen
(1) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 30/2019 treten das Inhaltsverzeichnis, , , , die Überschriften des 3., 3a. und 4. Abschnittes, , , bis 3, , bis 9d, bis Abs. 3, Z 1, und 5, und 6, und 2, , und 2, bis 4, , Anlage 1, Anlage 1a und Anlage 2 bis 8, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 4. April 2019, in Kraft; gleichzeitig treten und außer Kraft.
(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 95/2021 treten der Titel, das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des 4. Abschnittes, die Überschrift des , , und 5, , , , , die Überschrift des 5. Abschnittes, , , 5 und 6, die Überschrift des und die Anlage 3 und 3a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. Oktober 2021, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019, LGBl. Nr. 95/2021
