Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 95/2021

(1) Bei bestehenden Heizungsanlagen mit Kesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW, die bereits einer regelmäßigen Inspektion gemäß und 2 der Steiermärkischen Feuerungsanlagenverordnung in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 95/2021 unterzogen worden sind, ist das Stichjahr für die nächste regelmäßige Inspektion nach dieser Verordnung das Kalenderjahr der letzten Inspektion laut Inspektionsbericht gemäß .

(2) Bei bestehenden Klimaanlagen mit einer Nennkälteleistung von mehr als 70 kW, die bereits einer wiederkehrenden Überprüfung gemäß in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 95/2021 unterzogen worden sind, ist das Stichjahr für die nächste regelmäßige Inspektion nach das Kalenderjahr der letzten Überprüfung nach § 93 Abs. 3 laut schriftlichem Überprüfungsbefund gemäß .

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 95/2021