Zeitlicher Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2016, in Kraft.
(2) Sämtliche Emissionsgrenzwerte für Raumheizgeräte gemäß a, 1b und Z 2 treten mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft. Die Emissionsgrenzwerte für Zentralheizgeräte gemäß a, 1b und Z 2 treten mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft.
(3) Die Wirkungsgrade gemäß für Herde für fossile Brennstoffe, Herde für standardisierte Brennstoffe, sonstige Raumheizgeräte für fossile oder standardisierte biogene Brennstoffe treten mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft. Die Wirkungsgrade gemäß treten mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft.
(4) Ab dem Zeitpunkt gemäß Abs. 2 und 3 gelten für Raumheizgeräte die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/1185 und für Zentralheizgeräte die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/1189.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019
