Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Pflichten der Bewilligungsinhaberin

(1) Die Bewilligungsinhaberin hat das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß und sowie die Erfüllung der im Zuge der Erteilung der Ausspielbewilligung vorgelegten Konzepte und Nachweise der Bewilligungsbehörde alle drei Jahre, bei Gesellschafter- oder Eigentümerwechsel jedoch unverzüglich nachzuweisen.

(2) Die Bewilligungsinhaberin ist verpflichtet, die erteilte Bewilligung dauernd auszuüben (Betriebspflicht).

(3) Treten nach Erteilung der Bewilligung Umstände auf, die den Voraussetzungen der und 6 widersprechen oder verletzt die Bewilligungsinhaberin die Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder der Bewilligung, so hat die Behörde

1. der Bewilligungsinhaberin unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den entsprechenden Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben und im Interesse der Spielteilnehmer angemessen ist;

2. im Wiederholungsfall den Geschäftsleitern der Bewilligungsinhaberin die Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen;

3. die Bewilligung zurückzunehmen, wenn andere Maßnahmen die Einhaltung dieses Landesgesetzes nicht sicherstellen können oder die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weggefallen sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2026