Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Inhalt des Bewilligungsbescheides

(1) Eine Ausspielbewilligung kann nur bei vollständiger Erfüllung der ordnungspolitischen Voraussetzungen des und der vollständigen Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen des erteilt werden.

(2) Der Bewilligungsbescheid kann mit Auflagen und Bedingungen versehen sein, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist und insbesondere der Sicherung der Entrichtung der Abgaben, der Einhaltung der Bestimmungen über Spielerschutz, der Vorbeugung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen sowie der Aufsicht dient.

(3) Im Bewilligungsbescheid ist zumindest Folgendes festzusetzen:

1. die Dauer der Bewilligung;

2. die Höhe und Art der zu leistenden Sicherstellung;

3. die Bezeichnung, die Art und die Durchführung der Glücksspiele, die in Automatensalons betrieben werden dürfen;

4. die Anzahl der zulässigen Glücksspielautomaten sowie die Frist für ihre Aufstellung;

5. Maßnahmen zum Spielerschutz, der Vorbeugung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen und der Aufsicht;

6. die Verpflichtung, die festgelegte Anzahl an Glücksspielautomaten innerhalb der festgesetzten Frist und entsprechend der erteilten Berechtigung ununterbrochen aufzustellen und in betriebsbereitem Zustand zu halten (Betriebspflicht);

7. die Verpflichtung, die in und genannten Anforderungen entsprechend der vorgelegten Konzepte und Nachweise für die Dauer der Ausspielbewilligung zu erfüllen;

8. die Verpflichtung zur Auflegung von Rahmenspielbedingungen, wobei diese jedenfalls im Internet zu veröffentlichen und auf Nachfrage den Spielern/Spielerinnen am Standort der Glücksspielautomaten kostenlos auszuhändigen sind;

9. die Verpflichtung zur Wahrung des Spielgeheimnisses gemäß .

(4) Gibt es mehr als drei Bewilligungswerberinnen, die die Voraussetzungen des und die sonstigen Voraussetzungen des erfüllen, so hat die Behörde abzuwägen, welche von ihnen die beste Ausübung der Bewilligung insbesondere auf Grund ihrer Erfahrungen, Infrastrukturen und Eigenmittel, ihrer Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz und zur Vorbeugung gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung erwarten lässt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019, LGBl. Nr. 16/2026