Ordnungspolitische Voraussetzungen für die Erteilung der Ausspielbewilligung
Eine Ausspielbewilligung darf nur einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat erteilt werden,
1. die keine Gesellschafter/Gesellschafterinnen hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und die Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht gefährden;
2. deren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in einem den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleichgestellten Staat liegt;
3. die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht nach diesem Gesetz und den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes bei der Abwicklung des Betriebs von Glücksspielautomaten erlaubt;
4. die über ein eingezahltes Stamm- oder Grundkapital von mindestens 8000 Euro je betriebsberechtigtem Glücksspielautomaten verfügt, deren rechtmäßige Mittelherkunft in geeigneter Weise nachgewiesen wird und auch eine Sicherstellung mit einem Haftungsbetrag von zumindest 20% des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals nachgewiesen wird;
5. die über zumindest einen/eine zur Vertretung nach außen befugten/befugte Geschäftsleiter/Geschäftsleiterin verfügt,
a) gegen den/die kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Gewerbeordnung 1994 vorliegt und über dessen/deren Vermögen kein Konkurs eröffnet wurde;
b) der/die über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügt und über den/die keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an der persönlichen für den Betrieb der Ausspielbewilligung erforderlichen Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit ergeben;
c) der/die auf Grund der Vorbildung fachlich geeignet ist und die für den Betrieb der Ausspielbewilligung erforderlichen Erfahrungen hat. Die fachliche Eignung eines Geschäftsleiters/einer Geschäftsleiterin setzt voraus, dass dieser/diese in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse im Betrieb von Automatensalons sowie Leitungserfahrung hat;
d) der/die, wenn er/sie nicht Staatsbürger/Staatsbürgerin ist, von dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er/sie besitzt, eine Bestätigung der Glücksspielaufsicht des Heimatlandes vorlegt, dass keine Ausschließungsgründe vorliegen;
e) der/die ausreichend Zeit für die Erfüllung der Aufgaben hat; dabei hat ein Geschäftsleiter/eine Geschäftsleiterin im Falle der Ausübung mehrerer Tätigkeiten in geschäftsführender Funktion oder als Mitglied eines Aufsichtsrates die Umstände im Einzelfall und die Art, den Umfang und die Komplexität der Geschäfte zu berücksichtigen;
f) der/die den Mittelpunkt seiner/ihrer Lebensinteressen in Österreich hat und die deutsche Sprache beherrscht;
5a. die eine Geldwäschebeauftragte/einen Geldwäschebeauftragten bestellt hat;
6. die keine Eigentümer- oder Konzernstruktur aufweist, die eine wirksame Aufsicht behindert;
7. die ein Entsenderecht des Bundesministers für Finanzen/der Bundesministerin für Finanzen für einen Staatskommissär/eine Staatskommissärin und dessen Stellvertreter/deren Stellvertreterin mit Kontrollrechten im Sinn des § 76 Bankwesengesetz vorsieht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019, LGBl. Nr. 16/2026
