Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sonstige Voraussetzungen für die Erteilung der Ausspielbewilligung

(1) Für die Erteilung einer Ausspielbewilligung hat die Bewilligungswerberin innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

1. die Vorlage von Konzepten über:

a) Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung;

b) die fortlaufende Schulung der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und die Sicherstellung der Teilnahme der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter an diesen Schulungen ();

c) Systeme und Einrichtungen zum Spielerschutz;

d) die Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Spielerschutzeinrichtung(en);

e) die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielsperre abhängig vom Ausmaß der Besuche der Spielteilnehmerinnen/Spielteilnehmer bzw. der Spielzeiten;

f) Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung der Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen;

g) Systeme und Einrichtungen zur Betriebssicherheit, Qualitätssicherung und betriebsinternen Aufsicht;

h) Infrastrukturen und Personal für die geplanten Automatensalons;

i) Entwicklungsmaßnahmen und kontinuierliche Verbesserungsmaßnahmen;

2. die Vorlage von Nachweisen über:

a) Maßnahmen, die eine über einen Zentralcomputer vernetzt durchgeführte Abrechnung von Glücksspielautomaten sicherstellen;

b) Erfahrungen im Automatenglücksspielbereich;

c) die Sicherstellung der verpflichtenden elektronischen Anbindung an das Datenrechnungszentrum der Bundesrechenzentrum GmbH;

d) geeignete Vorkehrungen bei Glücksspielautomaten gegen unberechtigten Zugang von außen sowie gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen elektromagnetische, elektrostatische und durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse;

e) eine gemäß vorgesehene Teilnahme an einer den Grundsätzen des Datenschutzrechts entsprechend noch vorzusehenden Austauschverpflichtung von Daten über Besuchs- und Spielsperren oder -beschränkungen zwischen Glücksspielanbietern;

f) die Wahrung eines verantwortungsvollen Maßstabes bei Werbeauftritten;

3. die Vorlage einer Verpflichtungserklärung,

a) dass die in den Konzepten in Z 1 und im 5. Abschnitt vorgesehenen Spielerschutzmaßnahmen und spielsuchtvorbeugenden Maßnahmen nach Erteilung der Bewilligung eingehalten werden;

b) dass Zuschläge zur Bundesautomaten-Abgabe entsprechend den landesgesetzlichen Bestimmungen entrichtet werden.

(2) Bewilligungswerberinnen mit einem Sitz außerhalb von Österreich haben zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Unterlagen folgende Unterlagen vorzulegen:

1. eine Erklärung, dass für den Fall der erfolgreichen Bewerbung der Sitz der Kapitalgesellschaft in Österreich errichtet wird oder

2. einen Nachweis, dass die ausländische Kapitalgesellschaft in ihrem Sitzstaat über eine vergleichbare Bewilligung verfügt und einer vergleichbaren staatlichen Aufsicht unterliegt und für den Fall der erfolgreichen Bewerbung für die Ausübung der Bewilligung eine Niederlassung in Österreich errichtet wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019, LGBl. Nr. 16/2026