Vorgehensweise nach Entscheidung der Grundverkehrsbehörde
(1) Wenn die Gerichtskommissärin/der Gerichtskommissär oder die Kuratorin/der Kurator nach ein Verfahren nach anhängig macht oder wenn ein solches Verfahren bereits anhängig ist, ist dessen rechtskräftiger Abschluss abzuwarten.
(2) Endet das Verfahren mit einer rechtskräftigen Entscheidung im Sinne des , des oder des oder liegt eine rechtswirksame Erklärung nach vor, so hat die Gerichtskommissärin/der Gerichtskommissär oder die Kuratorin/der Kurator die Verbücherung des außerbücherlichen Erwerbs zu erwirken.
(3) Endet das Verfahren mit einer rechtskräftigen Entscheidung, durch die dem Erwerb die Genehmigung versagt wird, so ist das Grundstück gemäß zu versteigern.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023
