Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Antragstellung, Verständigung der Grundverkehrsbehörde

Wurde binnen eines Jahres ab Rechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs keine Verbücherung im Sinne des beantragt, so hat die Gerichtskommissärin/der Gerichtskommissär oder die Kuratorin/der Kurator () die erforderlichen Anträge bei der Grundverkehrsbehörde zu stellen bzw. die erforderlichen Erklärungen abzugeben; sofern dies nicht möglich ist, hat sie/er die Grundverkehrsbehörde von der Säumigkeit zu verständigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023