Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Versteigerung auf Antrag der Grundverkehrsbehörde

Ist bei Einlangen der Verständigung nach letzter Halbsatz kein Verfahren im Sinne des anhängig, so hat das Grundbuchsgericht das Grundstück auf Antrag der Grundverkehrsbehörde in sinngemäßer Anwendung des zu versteigern.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023