Versteigerung auf Antrag der Grundverkehrsbehörde
Ist bei Einlangen der Verständigung nach letzter Halbsatz kein Verfahren im Sinne des anhängig, so hat das Grundbuchsgericht das Grundstück auf Antrag der Grundverkehrsbehörde in sinngemäßer Anwendung des § 352 Exekutionsordnung zu versteigern.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023
