Einstellung der Versteigerung
Ein gemäß oder gemäß durchzuführendes Versteigerungsverfahren ist auf Antrag dessen, der zur Antragstellung nach verpflichtet ist, nach Bezahlung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen (§ 39 Exekutionsordnung), wenn die Verbücherung nach beantragt wurde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023
