Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bestätigung der Stammdaten

. Jedes Kreditinstitut gemäß hat nach Ablauf eines jeden Kalenderhalbjahres die Richtigkeit der gespeicherten Stammdaten bis zum fünfundzwanzigsten Bankarbeitstag des Folgehalbjahres zu bestätigen.