Bestätigung der Stammdaten
. Jedes Kreditinstitut gemäß hat nach Ablauf eines jeden Kalenderhalbjahres die Richtigkeit der gespeicherten Stammdaten bis zum fünfundzwanzigsten Bankarbeitstag des Folgehalbjahres zu bestätigen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Bestätigung der Stammdaten
. Jedes Kreditinstitut gemäß hat nach Ablauf eines jeden Kalenderhalbjahres die Richtigkeit der gespeicherten Stammdaten bis zum fünfundzwanzigsten Bankarbeitstag des Folgehalbjahres zu bestätigen.