Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Elektronische Übermittlung

. (1) Die Meldungen gemäß sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank – OeNB zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der OeNB bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.

(2) Übergeordnete Kreditinstitute gemäß haben die Meldung gemäß gesamthaft innerhalb der in genannten Fristen zu übermitteln, wobei die Meldung die Meldeinhalte aller innerhalb der Kreditinstitutsgruppe nachgeordneten Institute zu umfassen hat.

(3) Im Rahmen eines Kreditinstitute-Verbundes gemäß ist die Meldung gemäß gesamthaft von der Zentralorganisation zu übermitteln, wobei die Meldung die Meldeinhalte aller innerhalb des Kreditinstitute-Verbundes zugeordneten Institute zu umfassen hat.

(4) Die Verantwortlichkeit meldepflichtiger Kreditinstitute gemäß für die Meldung sowie für die Bestätigung der Richtigkeit der gespeicherten Stammdaten gemäß bleibt durch Abs. 2 und 3 unberührt.