Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Anwendungsbereich

. (1) Kreditinstitute haben die Meldeinhalte gemäß den bis 10 entsprechend den Anlagen 1 bis 3 zu gliedern.

(2) Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß über eine Zweigstelle tätig werden, haben die Meldeinhalte gemäß entsprechend der Anlage 1 zu gliedern.