Anwendungsbereich
. (1) Kreditinstitute haben die Meldeinhalte gemäß den bis 10 entsprechend den Anlagen 1 bis 3 zu gliedern.
(2) Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben die Meldeinhalte gemäß entsprechend der Anlage 1 zu gliedern.
