Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Meldeinhalte

Unternehmensdaten

. (1) Meldungen betreffend die Unternehmensdaten sind gemäß der Anlage 1 zu übermitteln.

(2) Soweit der OeNB bereits Meldeinhalte gemäß Abs. 1 vorliegen und diese Daten in den Meldesystemen der OeNB als vorliegend gekennzeichnet sind, kann von der Übermittlung dieser Daten abgesehen werden.