Direktor oder Direktorin
(1) Der Direktor oder die Direktorin des Instituts für Umwelt und Lebensmittelsicherheit ist von der Landesregierung zu bestellen.
(2) Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin des Direktors oder der Direktorin ist vom Direktor oder von der Direktorin mit Zustimmung der Landesregierung zu bestellen. Bei Verhinderung des Direktors oder der Direktorin gehen alle ihm oder ihr zustehenden Aufgaben auf den Stellvertreter oder die Stellvertreterin über.
(3) Dem Direktor oder der Direktorin obliegt die Leitung des Instituts für Umwelt und Lebensmittelsicherheit. Er oder sie ist allen Bediensteten des Instituts vorgesetzt.
(4) Der Direktor oder die Direktorin des Instituts für Umwelt und Lebensmittelsicherheit ist den Vorgesetzten für die sachgemäße und rechtzeitige Erledigung der dem Institut übertragenen Aufgaben verantwortlich. Insoweit er oder sie gemäß Abteilungsleiter, Abteilungsleiterinnen oder sonstige Bedienstete mit der selbständigen Erledigung von Aufgaben beauftragt, ist seine oder ihre Verantwortung darauf beschränkt, dass hiefür nur ausreichend befähigte und zuverlässige Personen ausgewählt und diese im erforderlichen Ausmaß beaufsichtigt werden. Die Handlungsverantwortung geht in diesen Fällen auf die betreffenden Bediensteten über.
