Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Selbstständige Erledigung von Aufgaben

Der Direktor oder die Direktorin des Instituts für Umwelt und Lebensmittelsicherheit kann die Abteilungsleiter oder Abteilungsleiterinnen und sonstige geeignete Bedienstete schriftlich mit der selbstständigen Erledigung von Aufgaben beauftragen.