Abteilungsleiter oder Abteilungsleiterin
(1) Für jede Abteilung ist vom Direktor oder von der Direktorin des Instituts für Umwelt und Lebensmittelsicherheit mit Zustimmung der Landesregierung ein Abteilungsleiter oder eine Abteilungsleiterin zu bestellen.
(2) Der Abteilungsleiter oder die Abteilungsleiterin ist allen seiner oder ihrer Abteilung zugeteilten Bediensteten vorgesetzt.
(3) Der Abteilungsleiter oder die Abteilungsleiterin hat unter der Führung des Direktors oder der Direktorin für einen geordneten Geschäftsgang in der Abteilung zu sorgen. Er oder sie ist den Vorgesetzten für die sachgemäße und rechtzeitige Erledigung der der Abteilung übertragenen Aufgaben verantwortlich. Insoweit der Direktor oder die Direktorin des Instituts für Umwelt und Lebensmittelsicherheit gemäß einzelne der Abteilung zugeteilte Bedienstete mit der selbstständigen Erledigung von Aufgaben beauftragt hat, ist die Verantwortung des Abteilungsleiters oder der Abteilungsleiterin darauf beschränkt, dass diese im erforderlichen Ausmaß beaufsichtigt werden.
